Das neue Bauvertragsrecht im Bundesgesetzblatt

Kürzlich wurde das neue Bauvertragsrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es betrifft nicht nur Verbraucher, sondern vor allem auch Unternehmen und öffentliche Auftraggeber. Aus der gesetzlichen Neuordnung ergeben sich neue Anforderungen an die Gestaltung von Bauverträgen und Verträgen mit Architekten und Ingenieuren.

Kürzlich wurde das neue Bauvertragsrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es betrifft nicht nur Verbraucher, sondern vor allem auch Unternehmen und öffentliche Auftraggeber. Aus der gesetzlichen Neuordnung ergeben sich neue Anforderungen an die Gestaltung von Bauverträgen und Verträgen mit Architekten und Ingenieuren.

Aus juristischer Sicht war das bisherige Werkvertragsrecht ein „Kesselchen Buntes“. Als Werkvertrag gilt beispielsweise das Schneidern eines Anzugs, die Reparatur eines Autos oder eben die Planung oder der Bau eines Hauses. Mit der Reform des Bauvertragsrechts wurden nun für die Planungs- und Bauverträge zusätzlich zu dem bisherigen Werkvertragsrecht eigene Kapitel eingeführt. Auch wenn die Neuregelungen möglicherweise nicht in allen Punkten perfekt sind, helfen sie doch in der Praxis weiter und es steht zu hoffen, dass der Gesetzgeber die übrigen gesetzlichen Problembereiche, wie beispielsweise die Streitverkündung in Bauprozessen oder die Schutzrechte am geistigen Eigentum von Architekten und Ingenieuren in der nächsten Legislaturperiode anpacken wird.

In den §§ 650a ff BGB finden sich die Neuregelungen zu den Bauverträgen. Neben einer Legaldefinition des Bauvertrags ist dort z.B. das Anordnungsrecht des Auftraggebers, der Anspruch auf Vergütungsanpassung des Unternehmens oder die Zustandsfeststellung für den Fall der Verweigerung der Abnahme geregelt. Für Verbraucher wurden zusätzlich ergänzende Regelungen festgelegt. Die Architekten und Ingenieurverträge sind in den §§ 650o ff BGB erfasst. Hier werden jetzt z.B. den Auftraggebern Sonderkündigungsrechte eingeräumt und der Zeitpunkt der Abnahme wird zugunsten von Architekten und Ingenieure vorverlegt.

Diese neuen gesetzlichen Regelungen führen dazu, dass die bisherigen Verträge für Bau- und Planungsleistungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen, an das ab dem 01.01.2018 geltende gesetzliche Leitbild angepasst werden müssen. „Wer seine eigenen Vertragsmuster auch ab dem Jahr 2018 verwenden will, der sollte bereits jetzt die Überarbeitung durch seinen Hausanwalt für Bau- und Architektenrecht veranlassen, da die Verwendung der alten Vertragsmuster hohe rechtliche Risiken birgt.“ rät die Vorsitzende des Gesetzgebungsausschusses für Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein, Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler.

Quelle: Gesetzgebungsausschuss für Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein, Presseinformation vom 5. Mai 2017