Zur Geltendmachung des Gesamtschuldnerausgleichs im Haftungsprozess

OLG, Köln vom 13.03.2013, Az.: 16 U 123/12

Dem Baurechtsanwalt sind die zahllosen Streitverkündungen zur Vorbereitung eines Prozesses zum Gesamtschuldnerausgleich bekannt. Kann man das Prozessieren beschleunigen und vereinfachen, indem die Thematiken des Innenverhältnisses gleich im ersten Prozess zum Außenverhältnis mitabgehandelt werden?

Ausgangssituation:

Der Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen den oder die anderen Gesamtschuldner verjährt in 3 Jahren und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner bereits vom geschädigten Bauherrn in Anspruch genommen wurde oder nicht. Denn vorher kann er bereits als Freistellungsanspruch geltend gemacht werden. Zum Zweck der Verjährungshemmung und wegen der Bindungswirkung werden daher in Haftungsprozessen üblicherweise zwischen den Beklagten wechselseitige Streitverkündungen ausgesprochen.

Beispiel:

(Nach OLG, Köln vom 13.03.2013, Az.: 16 U 123/12)

Für ein Neubauvorhaben des Klägers (Bauträger und Auftraggeber) erbrachte der Beklagte zu 1) (Trockenbauer) die Einbringung einer Dampfsperre und die Dachverkleidung aus Trockenbaumaßnahmen. Diese Bauleistungen waren mangelhaft, was sich durch Feuchtigkeit zeigte. Der Beklagte zu 2) war der bauüberwachende Architekt und hat die mangelhafte Bauausführung nicht erkannt und nicht verhindert. Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch. Der beklagte Architekt erhebt daraufhin Widerklage gegen den beklagten Trockenbauer mit dem Antrag, ihn von der Inanspruchnahme durch den Kläger freizustellen. Das Gericht 1. Instanz erkennt anhand eines Grund- und Teilurteils, dass beide Beklagten gegenüber dem Kläger haften. Es weist die Widerklage als unzulässig ab und meint diese sei nicht sachdienlich. Auf eine Entscheidung zur Sachdienlichkeit kam es an, weil der  widerbeklagte Trockenbauer der Widerklage nicht zustimmte.

Das Berufungsgericht befasste sich mit einer Vielzahl von Literaturfundstellen zu dem prozessrechtlichen Problem und erkennt, dass die Vorschriften der §§ 59 ff ZPO sowie die Vorschrift des § 263 ZPO, die entsprechende Anwendung finden kann, vor Allem aus Zweckmäßigkeitsgründen existieren. Gleichwohl ist es nicht der Ansicht, dass die streitgegenständliche Widerklage zweckmäßig ist.

Insbesondere befasst sich das Berufungsgericht mit der Zweckmäßigkeit einer isolierten Drittwiderklage in diesem Fall und meint, es dürften keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden. Inwiefern schutzwürdige Interessen des widerbeklagten Trockenbauers verletzt sein könnten, prüft das Gericht allerdings nicht. Stattdessen meint das Gericht, es seien schutzwürdige Interessen des klagenden Bauherrn (hier: Bauträger) verletzt.

Außerdem müssten beide Klagen, zum einen die Klage und zum anderen die isolierte Drittwiderklage, rechtlich eng miteinander verknüpft sein, damit die isolierte Drittwiderklage zulässig sei. Dies sei bei der Schadensersatzklage und der Innenausgleichs(wider)klage nicht der Fall, weil die Klageansprüche auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen. Im Ergebnis erachtet daher auch das Berufungsgericht die Widerklage als unzulässig.

Hinweis:

Den Gesamtschuldnerausgleich oder zumindest die Festlegung der Quoten gleich im Haftungsprozess zu entscheiden hat den Charme, dass das mit der Sache vertraute Gericht diese Fragen mutmaßlich relativ einfach, unkompliziert und zügig entscheiden kann. Ob man diesbezüglich richtigerweise eine Sachdienlichkeit oder Zweckmäßigkeit absprechen sollte, man jeder für sich beurteilen.

Weniger sachdienlich dürfte es jedenfalls sein, wenn Fragen der Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichs oder der Hemmung der Verjährung zu entscheiden sind. Insbesondere langwierige Zeugenvernehmungen zu verjährungshemmenden  Verhandlungen, deren Einschlafen, Ende und Wiederaufnahme sollten dem geschädigten Kläger sicher nicht oktroyiert werden. Ähnliches mag gelten, wenn es nicht um die Freistellung im Gesamtschuldverhältnis sondern im Subunternehmerverhältnis geht. Dann wären ggf. umfangreiche Rechtsausführungen und Beweisaufnahmen zur Auslegung des jeweils geschuldeten Werkerfolgs notwendig, weil sich die Werkerfolge in Kettenverträgen allesamt unterscheiden können.

Für die isolierte Drittwiderklage wäre sicher eine Feststellungsklage allein zum Gesamtschuldnerverhältnis und einer Haftungsquote unter Ausklammerung eines Verjährungseintritts am sachdienlichsten. Diese ist allerdings nur zulässig, wenn man die Geltendmachung einer Freistellungsklage als Leistungsklage prinzipiell als nicht möglich ansieht, da deren Möglichkeit die Erhebung einer Feststellungsklage hindert. Auch die Formulierung hinsichtlich der festzustellenden Quote und ggf. eine Erhöhung oder Absenkung der Bezifferung dürfte nicht unproblematisch sein.

Übrigens: Erachtet man eine Klageerhebung eines Beklagten gegen den anderen Beklagten, gleich welcher Art, als zulässig, so muss dies im umgekehrten Verhältnis ebenso gelten.

 

Rechtsanwalt Johannes Jochem

RJ Anwälte, Wiesbaden