Wie wird eine Verurteilung zur Bauhandwerkersicherheit vollstreckt?

KG, Beschluss vom 06.01.2025 - 21 W 45/24 BGB § 650f; ZPO § 887 Abs. 1, 2

1. Die Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB wird vollstreckt, indem der Unternehmer sich zur Ersatzvornahme ermächtigen und den Besteller zur Zahlung eines hierfür benötigten Vorschusses verpflichten lässt (§ 887 Abs. 1 und 2 ZPO).*)

2. Ist die Verurteilung des Werkbestellers rechtskräftig, kann der Unternehmer die Zahlung des Vorschusses gem. § 887 Abs. 2 ZPO an sich selbst beanspruchen (Abgrenzung zu KG, IBR 2024, 402).*)

 

KG, Beschluss vom 06.01.2025 - 21 W 45/24

BGB § 650f; ZPO § 887 Abs. 1, 2
 

Problem/Sachverhalt

Der Bauunternehmer klagt als Gläubiger (G) gegen den Auftraggeber als Schuldner (S) auf Sicherheitsleistung für seine Vergütungsansprüche. S verteidigt sich nicht und es ergeht ein Versäumnisurteil. Danach muss S gem. § 650f BGB für das Bauvorhaben eine Sicherheit i.H.v. ca. 262.000 Euro leisten. Das Urteil wird rechtskräftig, weil S auch keinen Einspruch einlegt. 

Da S die Sicherheit weiterhin nicht leistet, betreibt G die Zwangsvollstreckung und will sich im Wege der Ersatzvornahme ermächtigen lassen, die Sicherheit durch Hinterlegung des Betrags beim Amtsgericht zu leisten. Dazu beantragt er, S zu verpflichten, einen Kostenvorschuss von ca. 262.000 Euro direkt an G zu zahlen. Dem kommt das Landgericht nach. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des S.
 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vollstreckung der Sicherheitsleistung richtet sich nach § 887 ZPO. Es liegt eine vertretbare Handlung vor, weil auch G selbst für die Sicherheit sorgen kann. Das Wahlrecht, auf welche Art die Sicherheit zu erbringen ist, geht im Vollstreckungsverfahren auf G über. Damit G nun nicht selbst das Geld für die von ihm gewählte Hinterlegung aufbringen muss, gewährt § 887 Abs. 2 ZPO einen Vorschussanspruch gegen S in Höhe der Sicherheit. S konnte auch zur Zahlung direkt an G verpflichtet werden, also nicht nur an die Hinterlegungsstelle beim AG. 

Diese Einschränkung gilt nur bei einem vorläufig vollstreckbaren Titel. Weil der Titel hier rechtskräftig ist, ist nach Auffassung des KG eine Verpflichtung zur Direktzahlung an G zulässig. G muss das Geld dann zur Einzahlung auf das Konto der Hinterlegungsstelle verwenden.
 

Praxishinweis

Wer zur Vollstreckung einer Bauhandwerkersicherheit direkte Vorschusszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst beantragt, riskiert, dass der Antrag abgelehnt wird. Denn es besteht die Gefahr, dass Gläubiger des G zugreifen, bevor G das Geld bei der Hinterlegungsstelle abliefert. Das "Verbot" der Direktzahlung hatte das KG in seiner Entscheidung vom 07.05.2024 (IBR 2024, 402) noch selbst gefordert. Weil damit die Gefahr des Verlusts der Sicherungssumme gebannt sei, sei keine zusätzliche Vollstreckungssicherheit in Höhe des vollen Hinterlegungsbetrags erforderlich. 

Nunmehr stellt das KG klar, dass dies nicht für rechtskräftige Sicherungstitel gelten soll, bei denen das Gesetz keine Vollstreckungssicherheit (mehr) vorsieht. Das Verlustrisiko durch Zugriff der Gläubiger des G folge damit aus der "Natur der Vollstreckung einer Sicherheitsleistung nach § 650f BGB", die unabhängig von der Klärung des zu besichernden Anspruchs sei. Das sei S auch zumutbar, da er das Verlustrisiko auch noch in der Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung abwenden könne. 

Die Entscheidung des KG legt nicht dar, welches berechtigte Interesse G an einer Direktzahlung gegenüber einer Zahlung an die Hinterlegungsstelle hat. Die Ermächtigung zur Direktzahlung geht zwar nicht betragsmäßig, aber inhaltlich über die Durchsetzung einer Sicherheitsleistung - und damit in gewisser Weise über ihre Natur als Sicherheit - hinaus. Es mag ausnahmsweise Konstellationen geben, bei denen G im Interesse einer schnellen und reibungslosen Vollstreckungsabwicklung die Zahlung an sich selbst verlangen kann. Das ist hier aber nicht erkennbar.
 

VorsRiOLG Dr. Carsten Peters, Hamm

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