Gläserner Außenaufzug

Vorsicht bei der Fortsetzung fremder Projekte!

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 - 3 U 9/17; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 178/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

1. Der Unternehmer hat das Werk (hier: Errichtung einer Aufzugsanlage) nicht nur frei von Sachmängeln, sondern auch frei von Rechtsmängeln herzustellen.

2. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte (hier: ein anderer Aufzugsbauer) keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Als Rechtsmängel kommen fremde Patentrechte (hier: im Hinblick auf eine "angefangene Aufzugsanlage") in Betracht.

3. Der Unternehmer haftet für Patentrechtsverletzungen bei der Erstellung des vertraglich vereinbarten Werks.

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 - 3 U 9/17; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 178/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

BGB §§ 323, 346, 633 Abs. 1, 3

Problem/Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) lässt eine Außenaufzugsanlage errichten. Vor der Fertigstellung wird der beauftragte Aufzugsbauer insolvent. Daraufhin beauftragt der AG den Auftragnehmer (AN), die unfertige Aufzugsanlage zu vollenden. Während der Bauausführung kommt es zum Streit. Der AN fordert vom AG eine Haftungsfreistellung wegen einer etwaigen Verletzung von Patentrechten des insolventen Aufzugsbauers. Bis zur Vorlage einer entsprechenden Erklärung stellt der AN die Arbeiten ein. Der AG fordert den AN im Gegenzug fristgebunden auf, die Aufzugsanlage fertig zu stellen. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärt der AG den Rücktritt und fordert den gezahlten Werklohn i.H.v. rund 130.000 Euro zurück.

Entscheidung

Mit Erfolg! Der AN hält der Klage hauptsächlich entgegen, die vom insolventen Aufzugsbauer geleisteten Arbeiten seien patentrechtlich geschützt; die patentrechtlichen Probleme habe der AG nicht gelöst. Daher habe er die Arbeiten bis zu einer Klärung der Patentfragen einstellen dürfen. Diese Argumentation wirkt in beiden Instanzen wie ein Bumerang. Denn nach § 633 Abs. 1 BGB schuldet der Unternehmer ein Werk, das frei ist von Sach- und Rechtsmängeln. Frei von Rechtsmängeln ist ein Werk, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 Abs. 3 BGB). Insoweit kommen fremde Patent- oder Urheberrechte infrage. Nach § 633 Abs. 1 BGB oblag nicht dem AG, sondern dem AN die Klärung der nach seinem eigenen Prozessvortrag offenen Patentfragen. Eine von § 633 Abs. 1 BGB abweichende vertragliche Regelung war weder vom AN dargetan noch erkennbar.

Praxishinweis

Zu viel Mut ist oft so verhängnisvoll wie zu viel Vorsicht. Noch schlimmer ist, wenn beides - wie hier - aufeinander folgt. Bei Vertragsabschluss war der AN ausgesprochen mutig. Mit seiner Unterschrift übernahm er die Haftung dafür, dass die fertige Aufzugsanlage sowohl mangelfrei funktioniert als auch keine fremden (Patent-)Rechte verletzt. In beider Hinsicht ist die Fortsetzung fremder Projekte besonders anspruchsvoll und riskant. Das sollte vor Vertragsschluss bedenken, wer in ein Projekt "einsteigen" will, das von fremder Hand begonnen, aber nicht vollendet wurde. Bei Vertragsabschluss versäumte Vorsicht baubegleitend nachzuholen, ist meist keine gute Idee. Das gilt erst recht für die - hier wohl aus verspäteter Vorsicht des AN geborene - ausgesprochen mutige Entscheidung, die Bauarbeiten bis zu einer Klärung der offenen Patentfragen durch den Bauherrn einzustellen. Dass der AG diesen Schritt nach fruchtlosem Fristablauf mit einer berechtigten Kündigung quittieren würde, war abzusehen.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Wolfgang Kau, Dresden

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