Verweis auf online abrufbare AGB ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 10.07.2025 - III ZR 59/24 BGB §§ 305, 307, 308 Nr. 4

Eine Klausel, wonach für den Vertrag die unter einer Internetadresse abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine dynamische Verweisung darstellt, mit der nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse hinterlegten Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig vom Verwender unter der Adresse in das Internet eingestellt werden.

BGH, Urteil vom 10.07.2025 - III ZR 59/24
BGB §§ 305, 307, 308 Nr. 4

 

Problem/Sachverhalt

Ein Telekommunikationsunternehmen (T) versandte im Jahr 2023 per Postwurfsendung an eine Vielzahl von Verbrauchern Schreiben, in denen ein Tarif für einen DSL-Anschluss beworben wurde. Diese Schreiben umfassten ein Anschreiben, ein Antragsformular und ein beidseitig bedrucktes Papier, das auf der einen Seite eine Vertragszusammenfassung und auf der anderen Seite eine Widerrufsbelehrung beinhaltete.

Das Anschreiben enthielt u.a. folgenden Text: "Sofern Sie sich für unser Angebot entscheiden möchten, senden Sie uns bitte das beigefügte Formular innerhalb der nächsten 14 Tage zurück. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine Bestätigung mit der Post." Im Antragsformular hieß es weiter: "Ja, ich möchte von Ihrem Tarif ### profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.###.de/agb)." Ein Verbraucherverband erhebt Unterlassungsklage.
 

Entscheidung

Mit Erfolg! Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung.

Dies führt hier zu der Auslegung, dass die Klausel es T ermöglicht, Änderungen ihrer AGB allein durch die Einstellung in das Internet in bestehende Verträge einzubeziehen. Ohne Bezug zu einer bestimmten Fassung der AGB kann die Klausel nicht dahin verstanden werden, dass ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der angegebenen Internetadresse hinterlegte Fassung einbezogen werden soll. Die einzubeziehende Fassung ist für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht zweifelsfrei erkennbar.

In dieser Auslegung verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, wonach der Verwender Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen hat. Sie gewährt T ein uneingeschränktes Änderungsrecht, das eine nachträgliche Veränderung der Vertragsbedingungen zum Nachteil ihrer Vertragspartner ermöglicht, ohne hierfür an irgendwelche Voraussetzungen gebunden zu sein. Für die Vertragspartner ist nicht vorhersehbar, ob und inwieweit sie mit zusätzlichen Belastungen zu rechnen haben. § 308 Nr. 4 BGB ist indessen nicht anwendbar, da sich die Klausel nicht (auch) auf das Leistungsversprechen bezieht.
 

Praxishinweis

Verweise auf (ausschließlich) online abrufbare Dokumente, die Vertragsbestandteil werden sollen, sind auch in Bau- und Planerverträgen üblich. Wer in AGB auf die Angabe einer konkreten Fassung verzichtet, läuft nach der Entscheidung des BGH Gefahr, dass die verlinkten Inhalte nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden.

Aber auch die verbreitete Wendung "in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung" kann im Einzelfall Transparanzbedenken begründen (am Beispiel der sog. "RifT-Tabellen": Kues/von Kriedrowski/Bolz/Ryll, AGB-Klauseln in Bauverträgen, § 19, Rz. 161 f.). Der (AGB-)rechtlich sicherere Weg: die statische Verweisung, also die Inbezugnahme einer konkreten Fassung.
 

RA Thomas Ryll, Ludwigshafen
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