1. Die VOB/B enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Verbraucher nur wirksam einbezogen werden können, wenn ihm in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft worden ist, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das setzt grundsätzlich die Übergabe des Textes der VOB/B voraus; das bloße Angebot, diesen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen oder gar nur in den Büroräumen des Unternehmers einsehen zu können, genügt nicht.
2. Ist eine Verlegung der Wasserleitungen im Boden oder der Wand vertraglich vorgesehen, muss auch im Fall einer Nachbesserung die Verlegung wiederum im Boden oder der Wand erfolgen, weil eine Verlegung über dem Boden oder der Wand mit einer Verkleidung keine gleichwertige Verlegung ist.
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2025 - 16 U 124/23; BGH, Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZR 37/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB §§ 631, 633, 634, 635 Abs. 3.
Problem/Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) im Zuge der Modernisierung seines Wohnhauses mit dem Einbau einer Fußbodenheizung und der Verlegung von Wasserleitungen. Der AN übergab dem AG, einem Verbraucher, bei Vertragsschluss den Text der VOB/B nicht. Nach Fertigstellung der Arbeiten zahlte der AG den noch offenen Werklohn. Im Nachgang rügte der AG zahlreiche Mängel an den ausgeführten Leistungen. Der AG bemängelte u.a. die mangelhafte Verlegung der Wasserleitungen. Nachdem der AN auf die Mängelrügen nicht reagierte, führte der AG zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren durch und nahm anschließend den AN auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Anspruch. Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der AG mit seiner Berufung.
Entscheidung
Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der AN wird zur Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. ca. 22.000 Euro verurteilt. Das OLG stellte zunächst fest, dass aufgrund der fehlenden wirksamen Einbeziehung die Regelungen der VOB/B nicht anwendbar sind. Vielmehr sind ausschließlich die Vorschriften des BGB zu den Mängelrechten anwendbar. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist eine Dämmung der Wasserleitungen lediglich mit einem 4 mm dicken Schutzschlauch unzureichend. Zur Beseitigung dieses Mangels ist eine nachträgliche Dämmung erforderlich. Das Landgericht nahm erstinstanzlich an, dass eine Neuverlegung auf dem Boden bzw. der Wand mit einer Verkleidung (sog. Abkofferung) eine taugliche Nachbesserung sei.
Dem widerspricht das OLG: Die Sanierung hat so zu erfolgen, wie es vertraglich vereinbart ist. Die Nachbesserung hat vorliegend im Boden oder der Wand zu erfolgen. Dass die nachträgliche Einbringung der Dämmung an im Boden oder Wand verlegten Wasserleitungen regelmäßig erheblich aufwändiger ist, genügt nicht für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 635 BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der AN den mangelhaften Zustand verschuldet hat, weil er nicht von Anfang an für eine ordnungsgemäße und ausreichende Dämmung gesorgt hat.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG ist richtig. Ein Auftragnehmer kann in Ausnahmefällen unter Verweis auf § 635 Abs. 3, § 275 Abs. 2 und 3 BGB eine erforderliche Nachbesserung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Anforderungen an diese Ausnahme sind im Einzelfall jedoch sehr hoch. Eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn ein objektiv geringes Interesse des AG an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht (BGH, IBR 2006, 131). Im Rahmen dieser im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung ist im Besonderen auch der Verursachungsbeitrag des AG zu berücksichtigen. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der AG den Mangel verschuldet hat (BGH, IBR 2008, 316).
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Werner Amelsberg, Staufen
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