Planungsleistungen: § 650e BGB erfordert keine Wertsteigerung und keinen Baubeginn

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2024 - 10 W 24/24 BGB § 650e Abs. 1, § 650q

1. Dem Architekten/Planer steht ein Anspruch auf eine Sicherungshypothek gem. § 650e BGB auch dann zu, wenn mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden oder auch die Bauabsicht vollständig aufgegeben worden ist. 

2. Der Wortlaut des § 650e BGB gibt keinen Anknüpfungspunkt für die Auffassung, dass sich die Werkleistung des Architekten/Planers schon im Bauwerk verkörpert haben muss oder zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hat. 
 

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2024 - 10 W 24/24 

BGB § 650e Abs. 1, § 650q 

 

Problem/Sachverhalt 

Hat der Architekt/Planer einen Anspruch auf eine Sicherungshypothek gem. § 650e BGB auch dann, wenn mit dem Bau noch nicht begonnen wurde oder Bauabsicht vollständig aufgegeben worden ist?  

Der Architekt ist u.a. mit der Erwirkung einer Abrissgenehmigung für den Bestand und einer Baugenehmigung für einen Neubau mit im Vergleich zum Bestand mehr als 40% erhöhter vermietbarer Fläche beauftragt worden. Die Genehmigungen sind erteilt worden. Der Auftraggeber (AG) ist selbst nicht bauwillig gewesen.  

Die Planung diente insbesondere der Vorbereitung des Verkaufs des Grundstücks mit der Planung. Der Architekt beantragte eine einstweilige Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung einer Sicherungshypothek gem. § 650e BGB.  

Das LG Hamburg hat den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, dass es einer im/am Grundstück verkörperten Wertsteigerung bedürfe und diese regelmäßig den Baubeginn erfordere. Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Architekt sofortige Beschwerde eingelegt. 

 

Entscheidung 

Mit Erfolg! Der Architekt hat einen Anspruch auf die Sicherungshypothek. Das OLG Hamburg hat die Auffassung, dass sich die Planungsleistung bereits in Form einer Wertsteigerung im Bauwerk verkörpert haben müsse und dies regelmäßig den Baubeginn voraussetze, uneingeschränkt für die Fassung des § 650e BGB gemäß des am 01.01.2018 in Kraft getretenen Bauvertragsrechtsreformgesetzes (BauVertrRRG) verneint.  

Das OLG Hamburg hat seine frühere entgegenstehende und noch zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung (Beschluss vom 18.03.2009 - 14 W 241/09) aufgegeben und sieht in einer Architektenleistung nicht mehr eine nicht sicherungsfähige Vorbereitungsleistung.  

Unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien stellt das OLG Hamburg zutreffend fest, dass der Gesetzgeber im neuen Baurecht hinsichtlich der Sicherungsansprüche nicht an eine Wertsteigerung, sondern ausschließlich an die geleistete Werkleistung anknüpft (§ 650e Satz 2 BGB). 

 

Praxishinweis 

Das OLG Hamburg schließt sich der heutigen Kommentarmeinung an und verneint eine Wertsteigerung/den Baubeginn als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 650e BGB.  

Ebenso zur neuen Rechtslage: vorangehend KG, Beschluss vom 05.01.2021 - 27 W 1054/20, IBRRS 2021, 0375, und Urteil vom 14.02.2023 - 21 W 28/22, IBRRS 2023, 0694. Abweichend u.a. noch OLG Celle, Urteil vom 06.06.2020 - 14 U 160/19, IBRRS 2020, 0473, und LG Wiesbaden, Beschluss vom 19.04.2021 - 2 O 72/21, IBRRS 2021, 1285. 

 

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Jörgen Cordt, Stade 

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