Planung muss "nur" den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24 BGB §§ 280, 633, 634 Ziff. 4

1. Eine Planung, die nur dem Stand der Technik entspricht und hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt, ist mangelhaft.

2. Schreibt die Baugenehmigung die Verwendung von nicht brennbarem Material vor, ist die Planung mangelhaft, wenn diese schwer entflammbares Material vorsieht.

3. Ein Abzug "neu für alt" ist nicht gerechtfertigt, wenn der Besteller sich mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen muss und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Ingenieur seine Verpflichtung zum Schadensersatz abgestritten hat.


OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24

BGB §§ 280, 633, 634 Ziff. 4


Problem/Sachverhalt

Der Bauherr beauftragt den Ingenieur 2009 bei der Errichtung eines Büro- und Ladenkomplexes mit Leistungen für die Fassadentechnik, u.a. mit der Ausführungsplanung und der Objektüberwachung. Die Baugenehmigung sieht vor, die Entwässerung der Fassade mit nicht brennbaren Stoffen herzustellen; geplant und eingebaut werden schwer entflammbare Rohre. 

Nach Abnahme der Leistungen kommt es (ausgelöst durch eine Zigarettenkippe) zu einem Brand in den Entwässerungsrohren in der der Fassade. Die Behörde fordert den Bauherrn im Nachgang auf, die Rohre in der Fassade aus nicht brennbarem Material einzubauen. Der Bauherr lässt zunächst Lochbleche anbringen, die brandschutztechnisch zulässig sind, die Vorgaben der Baugenehmigung werden hierdurch nicht erfüllt. 

Ob die Behörde weitere Maßnahmen wie den Austausch der Rohre verlangt, steht noch nicht fest. Der Bauherr verlangt die Kosten für die Ertüchtigung mittels Lochblechen sowie als Feststellung die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten durch eine Anordnung der Behörde zum Austausch.
 

Entscheidung

Mit Erfolg! Die Planung des Ingenieurs ist mangelhaft (§ 633 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Im Rahmen der Ausführungsplanung hat der Ingenieur die Ergebnisse der Genehmigungsplanung und der Baugenehmigung in seine Planung zu integrieren. 

Der Ingenieur schuldet eine Fachplanung, auf deren Grundlage ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk erstellt werden kann. Diesen Anforderungen wird nicht gerecht, wenn die Entwässerungsrohre nach der Planung nur aus schwer entflammbarem Material und nicht aus nicht brennbarem Material bestehen. Dies führt in der Folge zur von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung. 

Der Einwand, die Planung/Ausführung entspreche dem Stand der Technik, verfängt nicht - geschuldet wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Im Übrigen ist die Baugenehmigung nicht eingehalten. Zwar führt auch die Anbringung der Lochbleche nur dazu, dass die Vorgaben nach der LBauO eingehalten werden, aber nicht dazu, dass die Baugenehmigung erfüllt wird. Diese Maßnahme erweist sich als (vernünftiges) Provisorium. 

Ein Abzug "neu für alt" ist nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Fassade bei ihrer Ertüchtigung gegebenenfalls die Hälfte der Lebensdauer erreicht. Die Dauer beruht auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung, der Auftraggeber muss sich in dieser Zeit mit einem mangelhaften Werk begnügen und hier mit der Brandgefahr leben. 

Es wäre nicht sachgerecht und gegen die Systematik des Mängelrechts, den Unternehmer zu begünstigen, der die Mängelbeseitigung verzögert. Dies gilt in gleichem Maße für den Ingenieur, der die Zahlung des Schadensersatzes verzögert. 

Dementsprechend sind die bereits angefallenen Kosten der Mängelbeseitigung (Lochbleche) und die gegebenenfalls noch anstehenden Kosten zu ersetzen (§§ 280, 634 Ziff. 4 BGB).


Praxishinweis

Hier liegt ein Mangel im doppelten Sinne vor: Weder sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik noch ist die Baugenehmigung eingehalten. Beides wäre erforderlich gewesen.
 

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Walter Klein, Köln

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