Kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei "offener" Kündigungserklärung

OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2023 - 2 U 126/20; BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - VII ZR 120/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB §§ 133, 157, 631, 650f; VOB/B § 4 Abs. 7, §§ 5, 8 Abs. 1, §§ 12, 14

Ergibt sich aus einer Kündigungserklärung des (Nach-)Auftraggebers gegenüber dem (Nach-)Unternehmer der Wille des Erklärenden, eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen, nicht eindeutig, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, dass die Kündigung die Rechtswirkungen einer sog. "freien" Kündigung auslöst.*)
 

OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2023 - 2 U 126/20; BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - VII ZR 120/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

BGB §§ 133, 157, 631, 650f; VOB/B § 4 Abs. 7, §§ 5, 8 Abs. 1, §§ 12, 14
 

Problem/Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) hat mit dem Auftraggeber (AG) einen Bauvertrag über Fliesenlegearbeiten im Schwimmbad-/Wellnessbereich eines Hotels geschlossen. Der AN klagt u.a. auf Feststellung, dass die vom AG im Jahr 2019 erklärte Kündigung eine freie Kündigung i.S.v. § 8 Abs. 1 VOB/B war. Am 15.07. übersandte der AG den Baubeteiligten einen aktualisierten Bauzeitenplan und verwies auf dessen zwingende Einhaltung. Der ursprüngliche Bauzeitenplan sah eine Ausführung bis zum 09.09. vor. 

Nach Aufforderung des AG nahm der AN am 05.08. seine Arbeiten auf. Mit Schreiben vom 15.08. meldete der AN Bedenken an wegen nicht übergebener Heizprotokolle und nicht fachgerecht durchgeführter Estrich-Vorarbeiten. Mit E-Mail vom 20.08. rügte der AG einen Verzug des AN, das seit dem 15.08. nicht weitergearbeitet worden sei und forderte eine Personalaufstockung. 

Am 23.08. kündigte der AG den Vertrag wie folgt: "Hiermit beenden wir die Zusammenarbeit basierend auf der mündlichen Anordnung vom 20.08.2019 und selbigem Tag nochmals schriftlich." Das Landgericht bejahte eine "freie" Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B. Der AG geht in Berufung.
 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Senat stützt sich dazu ausdrücklich auf die Kündigungserklärung. Zwar bedürfe die Kündigung keiner Begründung und das Nachschieben von Kündigungsgründen sei zulässig. Erforderlich sei aber immerhin, dass der Empfänger der Kündigungserklärung (aus objektivierter Sicht) entnehmen könne, dass eine außerordentliche Kündigung, z.B. wegen einer Vertragsverletzung mit Vertrauensverlust, und nicht nur eine freie Kündigung ausgesprochen werde. Unklarheiten gingen zu Lasten des AG. 

Die Formulierung "Beendigung der Zusammenarbeit" deute vorliegend nicht auf Vertrauensverlust oder schwere Vertragsverletzungen hin. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die Leistungszeit, weil der ursprüngliche Bauzeitenplan selbst unter Außerachtlassung von Behinderungen eine Fertigstellung erst im September vorgesehen habe und der AN zudem der Aufforderung zur Personalverstärkung gefolgt sei. Damit habe es keinen Raum für eine Auslegung als (vorzeitige) Kündigung wegen Fertigstellungsverzug gegeben.
 

Praxishinweis

Die Kündigungserklärung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung vom objektiven Empfängerhorizont nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Die Auslegung der Erklärung muss ergeben, dass der Auftraggeber sich vom Vertrag für die Zukunft lösen will, ohne dass eine Vertragsaufhebung für die Vergangenheit bezweckt ist (Jahn, in: Bolz/Jurgeleit, VOB/B § 8 Rz. 9 m.w.N.). Eine Kündigung muss nicht begründet werden; ein Nachschieben von Gründen ist daher möglich. 

Aus Sicht des OLG ist ein Nachschieben jedoch nur dann möglich, wenn der AN bei Zugang erkennen kann, dass die Erklärung des AG als Kündigung aus wichtigem Grund einzuordnen war. Kommt eine inhaltlich "offene" Kündigungserklärung demgegenüber ohne Kündigungsandrohung "aus heiterem Himmel", so muss der Auftragnehmer diese von seinem Empfängerhorizont als freie Kündigung verstehen. 

Ein Nachschieben scheidet aus, weil er sie von vorneherein nicht als Kündigung aus wichtigem Grund verstehen musste. Eine Beweisaufnahme über Kündigungsgründe ist entbehrlich. Der AG hat zur Begründung auf seine Anordnung vom 20.01. verwiesen. In dieser wird ein Verzug des AN angesprochen. Insofern erscheint die Auslegung als Kündigung aus "heiterem Himmel" zumindest diskussionswürdig.
 

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Maximilian R. Jahn, Frankfurt a.M. Autorenprofil

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