Fertigstellungsmehraufwand umfasst auch Mängelbeseitigungskosten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2025 - 9 U 47/24 BGB §§ 281, 648a; ZPO §§ 139, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Der Besteller hat nach Kündigung (hier: wegen unberechtigter Leistungsverweigerung) Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten der Fertigstellung. Dabei ist er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der ursprüngliche Unternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt hätte. Dies umfasst auch die Beseitigung etwaiger vor Abnahme vorhandener Mängel.

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2025 - 9 U 47/24

BGB §§ 281, 648a; ZPO §§ 139, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

 

Problem/Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) verlangt vom Auftragnehmer (AN) nach vorzeitiger Beendigung eines Vertrags über Malerarbeiten Schadensersatz in Form von Fertigstellungsmehrkosten sowie wegen der Beschädigung von Terrassenfliesen und Mängeln der bisher erbrachten Leistungen. Insgesamt geht es um rund 18.500 Euro.

Der AG hatte den Vertrag gekündigt, nachdem die Parteien während der Ausführung in Streit über die vereinbarte Höhe der Vergütung geraten waren und der AN daraufhin mitgeteilt hatte, die Arbeiten erst wieder aufzunehmen, wenn der AG bestätige, dass man eine Vergütung wie von ihm, dem AN, behauptet, vereinbart habe. Auch durch eine Fristsetzung seitens des AG ließ sich der AN nicht beeindrucken. Das Landgericht weist die Klage des AG gleichwohl ohne Beweisaufnahme überwiegend ab, weil es in verschiedener Hinsicht an hinreichenden Darlegungen fehle.

 

Entscheidung

Zu Unrecht! Das OLG Frankfurt hebt das erstinstanzliche Urteil auf und verweist die Sache gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück, das den Sachverhalt nun im Rahmen der Beweisaufnahme weiter aufklären muss. Die Berechtigung des AG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags steht in Ansehung der Vorleistungspflicht des AN außer Frage.

Das LG durfte die Klage wegen der Fertigstellungsmehrkosten aber nicht mit der Begründung abweisen, der AG habe Mängel nicht schlüssig dargelegt. Darauf, ob der AG die behaupteten Mängel bereits vor der Kündigung gerügt hat, kommt es nicht an. Der Besteller hat nach Kündigung Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten der Fertigstellung. Dabei ist er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der ursprüngliche Unternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt hätte. Dies umfasst auch die Beseitigung etwaiger vor Abnahme vorhandener Mängel.

 

Praxishinweis

Die Formulierung des OLG, wie sie sich auch im Leitsatz findet, wonach die Fertigstellungsmehrkosten (immer) auch die Beseitigung etwaiger vor Abnahme vorhandener Mängel umfassen, erscheint sehr pauschal und insofern nicht ganz unproblematisch. Zwar ist eine Differenzierung zwischen Mängelbeseitigungskosten einerseits und Fertigstellungsmehrkosten anderseits nur notwendig, wenn nur die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten, nicht aber für einen Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten vorliegen (BGH, Urteil vom 25.08.2016 - VII ZR 193/13, IBRRS 2016, 2373).

Das ist aber gerade dann der Fall, wenn die Kündigung zwar (aus anderen Gründen) berechtigt war, der AN aber keine Gelegenheit bekommen hat, Mängel der bereits erstellten Leistung zu beseitigen. Denn auch nach einer Kündigung hat der AN das Recht zur zweiten Andienung, so dass ihm grundsätzlich eine Frist zur Beseitigung derjenigen Mängel zu setzen ist, die die erbrachte Leistung betreffen. Diese Mängelbeseitigungskosten können ohne erforderliche Fristsetzung nicht verlangt werden, so dass die Fertigstellungsmehrkosten dann von Mängelbeseitigungskosten abzugrenzen sind (Kniffka/Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 8. Teil, Rn. 105 m.w.N.).

 

RiOLG Harald Eimler, Hamm