Erstellung eines BIM-Modells wird nicht nach HOAI vergütet!

LG Paderborn, Urteil vom 06.07.2017 - 3 O 418/16 (nicht rechtskräftig)

Wird im Rahmen der Erbringung von Architektenleistungen ein virtuelles Gebäudemodell nach der BIM-Methode erstellt und dadurch bereits in einer sehr frühen Phase eine umfangreichere Werkleistung erbracht als vom Besteller beauftragt, so können hierfür angefallene Kosten nicht unter Berechnung der Mindestsätze der HOAI vergütet verlangt werden.

LG Paderborn, Urteil vom 06.07.2017 - 3 O 418/16 (nicht rechtskräftig)

BGB § 631; HOAI 2013 § 3 Abs. 3, §§ 15, 34 Abs. 3, 4

Problem/Sachverhalt

Für ein aus mehreren Bürogebäuden und Logistikhallen bestehendes Bauvorhaben beauftragte der Auftraggeber (AG) den klagenden Auftragnehmer (AN) voraussichtlich anfallende und benötigte Massen zu ermitteln und nach der Methode des "Building Information Modeling" (BIM) in ein zu erstellendes virtuelles Gebäudemodell einzuarbeiten. Hierfür vereinbarten die Parteien einen Pauschalpreis i.H.v. 4.629,10 Euro. Eine über diesen Betrag erstellte und als solche bezeichnete Schlussrechnung wurde vom AG beglichen. In der Folge kamen ursprünglich vom AN erwartete weitere Aufträge nicht zu Stande und er erstellte daraufhin eine weitere, diesmal unter Anwendung der Mindestsätze der HOAI berechnete Schlussrechnung, die sich unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrags auf verbleibende 151.110,86 Euro belief. Hierauf verweigerte der AG die Zahlung. Der AN behauptet, der von ihm erfüllte Auftrag habe die unter Zuhilfenahme eines BIM-Modells erfolgende Erbringung von Leistungen der Leistungsphasen 3 (Fertigung der Entwurfsplanung) und 6 (Erstellen von Leistungsverzeichnissen) umfasst. Wegen der Unwirksamkeit der ursprünglichen Preisabsprache sei es ihm nicht verwehrt, die von ihm erbrachten (Teil-)Leistungen nunmehr nach HOAI-Mindestsätzen abzurechnen.

Entscheidung

Das LG Paderborn weist die Klage vollumfänglich ab und begründet dies damit, dass der AN zwar unstreitig mit einer Massenberechnung beauftragt worden sei, jedoch nicht mit der Erstellung einer Entwurfsplanung nach Leistungsphase 3 bzw. eines Leistungsverzeichnisses nach Leistungsphase 6 der HOAI. Die bei Berechnung der Massen im Rahmen der Anwendung der BIM-Methode durch den AN "programmbedingt" erstellte Entwurfsplanung sei zur Erfüllung des Auftrags nicht notwendig gewesen und daher auch nicht vergütungspflichtig. Vielmehr liege es in der Sphäre des Werkunternehmers, wenn er zur Auftragserfüllung ein Programm wähle, das bereits in einer sehr frühen Phase ein umfangreicheres Arbeitsergebnis erziele als vom Besteller gewünscht. Es sei allein Sache des Auftragnehmers, welcher Hilfsmittel er sich zur Erbringung der beauftragten Leistung bediene. In diesem Rahmen angefallene Kosten könne er nicht vergütet verlangen.

Praxishinweis

Aus rechtlicher Sicht bezeichnet BIM (auch) eine neue Planungsmethode, bei der auf digitaler Basis u. a. ein virtuelles Modell des Bauvorhabens erstellt und Daten aus der Objekt- und Fachplanung integriert werden. In Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI 2013 wird die "3D- oder 4D-Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modeling BIM)" unter Nummer 10.1 als Besondere Leistung der Leistungsphase 2 eingestuft, wobei bezüglich der Einordnung und der Honorierung dieser Leistung § 3 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 HOAI 2013 entscheidende Bedeutung zukommt. Mangels einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ist es Sache des Planers, ob er sich zur Erfüllung seines Auftrags der BIM- oder einer herkömmlichen Planungsmethode (z. B. CAD) bedient. Allein aus der Anwendung der BIM-Methode durch den Planer erwächst keine gesonderte Vergütungspflicht, denn die Abrechnung nach der HOAI erfolgt "methodenneutral". Allerdings könnte sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen eine Vergütungspflicht aus der Beauftragung von Massenberechnungen als Teilleistungen der Leistungsphasen 3 und 6 ergeben.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Verwaltungsrecht Eduard Dischke, Essen

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