Der Ausgleichsanspruch im Gesamtschuldverhältnis verjährt manchmal früher als gedacht.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2012 - 13 U 146/10

Der Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gemäß § 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld. Mit Entstehen des Anspruchs beginnt selbstverständlich auch dessen Verjährungsfrist zu laufen. Im Einzelfall ist die Verjährung des Ausgleichsanspruchs bereits eingetreten, bevor der Bauherr den Mangel kennt und einen der beiden Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Wie kann dies geschehen?

Ausgangssituation:

Am Bau haften mehrere Beteiligte häufig als Gesamtschuldner. So muss beispielsweise ein ausführendes Bauunternehmen für einen Baumangel einstehen. Hat ein bauüberwachender Architekt diese fehlerhafte Ausführung des Bauunternehmers schuldhaft übersehen, so haftet er auf Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind beide Gesamtschuldner. (Für weitere Fallgestaltungen vgl.: Ganten/Kindereit, Typische Baumängel, 1. Aufl. Teil G.)

Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs des einen Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner richtet sich nach den allgemeinen Regeln und beträgt gemäß § 195 i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängig drei Jahre. Aus diesem Grunde wird in selbstständigen Beweisverfahren und in Prozessen richtigerweise eine Reihe von Streitverkündungen ausgesprochen. Gegebenenfalls ist es dann jedoch schon zu spät, wie das folgende Beispiel eines Ausgleichsprozesses zeigt.

Beispiel:

(Nach OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2012 - 13 U 146/10)

Ein Architekt hat zur Errichtung eines Altenwohnheims die Bauüberwachung sowie Leistungen zur Mitwirkung bei der Vergabe der Bauleistung übernommen. Die vom Architekten erstellte Bauleistungsbeschreibung sah für den Zugang zum Wohnheim die Errichtung einer Rampe für Rollstühle vor. Dem Bauunternehmer wurde hierzu die Pflicht zur Erstellung der Werkplanung auf Basis einer vorliegenden Statik übertragen. Außerdem führte die Leistungsbeschreibung auf, dass die Werkplanung dem bauüberwachenden Architekten vor Bauausführung zur Prüfung vorzulegen ist.

Der Bauunternehmer stellte die Rampe mangelhaft her, weil sie nicht den statischen Anforderungen entsprach. Er ist bereits mit seiner Werkplanung erkennbar von den statischen Vorgaben abgewichen. Der Architekt beging einen Überwachungsfehler, indem er sich die Werkplanung nicht zeigen ließ, weshalb er deren Abweichungen nicht erkannte. Bei Beginn der Bauleistungen für die Rampe war die Werkplanung im Übrigen noch nicht erstellt.

Wegen der statisch nicht ordnungsgemäßen Rampe wurde der Architekt aufgrund seines Bauleitungsfehlers in die Haftung genommen. Nach Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von Euro 56.000 nahm der Architekt den Bauunternehmer als Gesamtschuldner auf Ausgleich in Anspruch. Obwohl der Architekt „in Sachen Streitverkündung“ alles richtig gemacht hat, konnte sich der Bauunternehmer letztlich erfolgreich auf den Eintritt der Verjährung berufen.

Die Zeitleiste hierzu lautet wie folgt:

Das Bauvorhaben wurde im Herbst des Jahres 2001 fertig gestellt und abgenommen.

Die Architektenleistung wurde Anfang des Jahres 2002 abgenommen.

Im Sommer 2005 hat der Bauherr den Baumangel erstmalig erkannt.

Im Sommer 2005 leitete er für die Gewährleistung rechtzeitig sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen den Architekten ein selbstständiges Beweisverfahren ein. (Möglicherweise erlangten die beiden Schuldner zu diesem Zeitpunkt das erste Mal Kenntnis darüber, dass die Statik der Rampe „ein Haftungsthema“ werden könnte - worauf es allerdings im Ergebnis nicht ankommt!)

Im Sommer 2007 haben sich die beiden Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren gegenseitig den Streit verkündet. (Dieses wäre vermeintlich rechtzeitig gewesen, worauf es jedoch wiederum nicht ankommt!)

Im unmittelbaren Anschluss an das selbstständige Beweisverfahren hat der Bauherr allein den Architekten verklagt und dieser dem Bauunternehmer wiederum zeitnah den Streit verkündet. (Auch hierauf kommt es letztlich nicht an!)

Unmittelbar nach Verurteilung und Zahlung nahm der Architekt den Bauunternehmer klageweise gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Anspruch wobei der Ausgleichsanspruch schon lange verjährt war.

Der Architekt konnte sich mit seiner Meinung nicht durchsetzen, er habe vor dem Jahr 2005 keinen Anlass gehabt, von einer Mangelhaftigkeit auszugehen. Außerdem konnte er sich mit seiner Meinung nicht durchsetzen, dass erst durch das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte erste Gutachten aus dem Jahre 2007 deutlich geworden sei, dass die gerügten Mängel auch tatsächlich bestünden, weshalb auch erst dann ein Gesamtschuldverhältnis entstanden sein könne.

Vielmehr konnte sich der verklagte Bauunternehmer mit seiner Meinung durchsetzen, dass die Verjährung des Ausgleichsanspruchs ab dem 1.01.2002, also mit dem Abschluss des Jahres, in dem die Bauleistung abgenommen wurde, zu laufen begonnen habe und daher nach dem 31.12.2004 abgelaufen sei. Der Eintritt der Verjährung geschah letztlich also vor der Mangelrüge im Jahr 2005.

Auf die Mangelrüge kommt es für das Entstehen des Ausgleichsanspruchs nicht an, da es hierfür nur erforderlich sei, dass mehrere Schuldner dem geschädigten Bauherrn ersatzpflichtig werden. Das Entstehen der Gesamtschuld und des Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB ist damit kenntnisunabhängig. (Vgl. Rn 17 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2009, Aktenzeichen VII ZR 167/08, NJW 2010, 60 ff) Kenntnis ist lediglich für den Beginn der kurzen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderlich, nicht jedoch für die längere kenntnisunabhängige Frist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB.

Die Kenntnisabhängigkeit als Voraussetzung für die kürzere Verjährungsfrist ergibt sich aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der außerdem grob fahrlässige Unkenntnis ausreichen lässt. Für das Gericht stand fest, dass dem Architekten zumindest grob fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, bezüglich der Umstände, die einen Anspruch des Bauherrn gegen ihn selbst begründen und bezüglich der Umstände, die einen Anspruch des Bauherrn gegen den anderen Gesamtschuldner, also den Bauunternehmer, begründen. Die grobe Fahrlässigkeit ergibt sich daraus, dass der Architekt sich nicht an seine eigenen Vorgaben gehalten und nicht darauf bestanden hat, dass ihm vor der Errichtung der Rampe die entsprechenden Werkpläne zur Prüfung vorgelegt werden. Hätte er sich näher mit den Werkplänen befasst, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass diese nicht einmal fertig gestellt waren. Außerdem hätte er dann erkannt, dass die statischen Vorgaben in den Werkplänen nicht umgesetzt waren. Dieser Mangel des Architektengewerks geschah vor der Abnahme der Bauleistung. Die Einstandspflicht des Bauunternehmers geschah mit Abnahme im Jahre 2001. Damit entstand auch das Gesamtschuldverhältnis im Zeitpunkt der Abnahme.

Hinweis:

Wenn sich der Architekt wegen des selbstständigen Beweisverfahrens im Jahre 2005 erstmals an einen Rechtsanwalt wendete, war die Verjährung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB bereits eingetreten. Das gilt wohl für beide Gesamtschuldner. Der Bauherr kann in einem solchen Fall „Schicksal spielen“, welchen Gesamtschuldner er voll haften lässt. Die Aufgabe des Rechtsanwalts könnte dann sein, entweder zu pokern, ob der Bauherr den anderen Gesamtschuldner in die Haftung nimmt, oder darauf hinzuwirken, im Wege eines Mehrparteienvergleichs alle Beteiligten zur Haftung heranzuziehen.

Nicht immer muss ein Fall der groben Fahrlässigkeit vorliegen. Im Ergebnis vergleichbar sind aber auch Fälle, in denen ein Architekt von dem Bestehen einer Gesamtschuld zu einem frühen Zeitpunkt seiner Gewährleistung positive Kenntnis erlangt, jedoch zunächst glaubt, das der zur Nacherfüllung in Anspruch genommene Bauunternehmer den Mangel beseitigt habe. Stellt sich dann nach etwa vier Jahren heraus, dass die Mangelbeseitigung durch den Bauunternehmer nicht funktioniert hat und wird der Architekt dann in die Haftung genommen, so kann der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB möglicherweise ebenfalls schon verjährt sein.

Inwiefern der Architekt im Falle des bereits verjährten Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB den anders verjährenden Anspruch nach cessio legis gemäß § 426 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, hatte das Gericht aus prozessualen Gründen nicht zu prüfen.

 

Rechtsanwalt Johannes Jochem

RJ Anwälte, Wiesbaden