Bettungsmaterial gefährdet das Grundwasser: Haftet Auftragnehmer auf Schadensersatz?

OLG Köln, Urteil vom 09.10.2014 - 7 U 27/14; BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZR 268/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

1. Der Auftragnehmer hat seine Bauleistung vertragsgemäß zu erbringen. Er schuldet ein dauerhaft mangelfreies und funktionstaugliches Werk und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik bedeutet auch ohne Schadenseintritt einen Mangel. 2. Für die Annahme eines Mangels ist es ausreichend, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs des Werks (hier: aufgrund schädlicher Bodenveränderung durch eingebrachtes Bettungsmaterial) besteht.

OLG Köln, Urteil vom 09.10.2014 - 7 U 27/14; BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZR 268/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 2, 3

Problem/Sachverhalt

Ein Bauherr beauftragt ein Bauunternehmen mit Straßenbauarbeiten für den Parkplatz eines Verwaltungsgebäudes. Abweichend von den Vorgaben im Leistungsverzeichnis bringt das Bauunternehmen als Bettungsmaterial für den Parkplatz ein 1:1-Gemisch aus natürlichem Sand und "VIADUR Bettungssand 0/5" in den Untergrund ein. Mehrere Jahre nach Ausführung und Abnahme der Arbeiten macht der Bauherr geltend, dass das eingebrachte Bettungsmaterial mit Schwermetallen belastet sei, welche das Grundwasser gefährden würden bzw. bereits verschmutzt hätten. Auf dieser Grundlage begehrt der Bauherr vom Gericht die Feststellung, dass das Bauunternehmen zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet sei.

Entscheidung

Die Klage des Bauherrn hat Erfolg. Die Frage, ob sich bereits aus der Abweichung von den Vorgaben im Leistungsverzeichnis ein Mangel ergibt, lässt das Gericht dahinstehen, da insoweit einzelne Tatsachenfragen nicht verbindlich geklärt werden konnten. Das Gericht kommt aber zum Ergebnis, dass das Bettungsmaterial unabhängig von der Abweichung von den Vorgaben im Leistungsverzeichnis einen Mangel aufweist. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass der Bauunternehmer seine Bauleistung vertragsgemäß zu erbringen hat, er schuldet ein dauerhaft mangelfreies und funktionstaugliches Werk und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Dabei bedeutet der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik auch ohne Schadenseintritt einen Mangel. In diesem Zusammenhang ist es für die Annahme eines Mangels auch ausreichend, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs des Werks besteht. Diese Ungewissheit über mögliche Risiken hat das Gericht auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens angenommen, in dem eine Überschreitung der Grenzwerte der Bundesbodenschutzverordnung hinsichtlich Antimon, Arsen und Blei festgestellt worden ist. Dies stellt eine Gefahr für das Grundwasser dar, was für die Annahme eines Mangels ausreichend ist.

Praxishinweis

Die Entscheidung wiederholt seit Langem bekannte Grundsätze der Mängelhaftung des Bauunternehmers. Danach hat der Bauunternehmer zu beachten, dass sein Werk nicht schon dann mangelfrei ist, wenn kein Schaden eintritt. So kann beispielsweise die Abdichtung eines Kellergeschosses auch dann mangelhaft sein, wenn trotz ihrer mangelhaften Ausführung kein Wasser in das Gebäude eindringt. Der Mangel der Bauleistung kann sich in diesem Fall daraus ergeben, dass der Unternehmer bei der Ausführung der Abdichtungsarbeiten gegen die einschlägige DIN-Vorschrift und damit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat. Dementsprechend kam es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob es bereits zu einer Verschmutzung des Grundwassers gekommen ist.

RA Dr. Karl Schwarz, Berlin

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