Drei Fachleute prüfen von oben betrachtet einen Bauplan mit Haftnotizen, Wasserwaage und Laptop am Besprechungstisch. Symbolbild für die Pflicht des Bauüberwachers, die plangerechte Ausführung zu prüfen.

Bauüberwacher muss plangerechte Ausführung überprüfen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2023 - 12 U 172/22; BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - VII ZR 163/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB §§ 280, 421, 633, 634 Nr. 4

1. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Architektenwerks liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (hier: fehlende Eignung eines Innenhofs zum Befahren mit Lkw).
2. Der Architekt schuldet im Rahmen der Bauüberwachung die Verwirklichung eines plangerechten und mangelfreien Bauwerks. Zu diesem Zweck hat der Architekt insbesondere zu prüfen, ob nach seinen Plänen und entsprechend den bemusterten Materialien gebaut wird.
3. Einem gesamtschuldnerisch mit einem Unternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem Unternehmer befriedigen können und müssen. Der Schadensersatzanspruch kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Auftraggeber entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2023 - 12 U 172/22; BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - VII ZR 163/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB §§ 280, 421, 633, 634 Nr. 4

Problem/Sachverhalt
Ein Besteller (B) beauftragte den Architekten (A) mit Leistungen der LP 2 bis 9 nach HOAI bezüglich der Verlegung von Rinnen in einem Innenhof. Der Innenhof sollte für das Befahren und Parken durch Pkw und Lkw geeignet sein. Auf Basis der Planung des A beauftragte B ein Bauunternehmen u.a. mit der Verlegung der Rinnen. Die verbauten Entwässerungsrinnen hielten der Belastung beim Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht stand. B verlangt von A Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. A wendete ein, es sei anders als geplant ausgeführt worden.

Entscheidung
Ohne Erfolg! B steht ein Schadensersatzanspruch wegen Planungs- und Überwachungsfehlern des A gerichtet auf Vorschuss zu. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimme sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen solle. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liege deshalb auch dann vor, wenn - wie hier - der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht werde und das Werk die vereinbarte/vorausgesetzte Funktion nicht erfülle. 

Es lägen Planungsmängel des A vor. Auch der Einwand des A, die Schäden wären nicht eingetreten, wenn das Bauunternehmen nach der Planung des Regeldetails gearbeitet hätte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dies würde nämlich nichts an den festgestellten Planungsfehlern ändern. Auch eine Kausalität zwischen mangelhafter Planung und der mangelhaften Ausführung sei gegeben, weil A jedenfalls auch für die Kontrolle der Umsetzung der Pläne zuständig gewesen sei und daher ebenfalls für deren Nichtumsetzung hafte. 

Zudem liege aber auch ein Objektüberwachungsfehler des AN vor. Wenn der Bauunternehmer nicht entsprechend den Plänen des A oder der Bemusterung gearbeitet habe, insbesondere anderes Material als geplant verwendet habe, hätte dies dem A ohne Weiteres auffallen müssen. Es sei gerade die Kardinalpflicht des A, zu prüfen, ob ordnungsgemäß nach seinen Plänen gearbeitet werde.

Praxishinweis
Das OLG stellt nochmals klar, dass sich der Besteller bei gesamtschuldnerischer Haftung aussuchen kann, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung letztlich fordert. Grenze dieser Wahlfreiheit ist die Rechtsmissbräuchlichkeit, die nach obigem Ls. 3 hier nicht vorliegt. Die diesbezüglichen Ausführungen des OLG liegen auf der Linie des BGH (IBR 2007, 571).

RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Vergaberecht Philipp Scharfenberg, Heidelberg
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