Vergütung für nicht erbrachte Grundleistungen? – Teil 2

Im zweiten Teil des Beitrags von Professor Rolf Kniffka zum Thema "Grundleistungen" geht der Autor der Frage nach, ob und nach welchen Regeln eine Honorarminderung erfolgt, wenn beauftragte Grundleistungen nicht erbracht werden, sei es weil sie nicht mehr durchgeführt werden können, sie im Einzelfall nicht erforderlich sind oder der Architekt sie schlicht vergisst oder nicht vornimmt. Es kommt in aller Regel zu einer Honorarminderung nach dem an der Vergütung zu bemessenden Wert der unterlassenen Grundleistung.

Der erste Teil des Beitrags hat sich mit den Fragen beschäftigt, wie die Vergütung nach § 8 Abs. 2 HOAI zu berechnen ist, wenn im Leistungskatalog der HOAI enthaltene Grundleistungen nicht beauftragt werden und mit welchen Auslegungskriterien ermittelt wird, welche Grundleistungen beauftragt worden sind. Im zweiten Teil wird der Frage nachgegangen, ob und nach welchen Regeln eine Honorarminderung erfolgt, wenn beauftragte Grundleistungen nicht erbracht werden, sei es weil sie nicht mehr durchgeführt werden können, sie im Einzelfall nicht erforderlich sind oder der Architekt sie schlicht vergisst oder nicht vornimmt. Es kommt in aller Regel zu einer Honorarminderung nach dem an der Vergütung zu bemessenden Wert der unterlassenen Grundleistung. Der Beitrag, den wir Ihnen in Kooperation mit dem Werner Verlag präsentieren, befasst sich auch mit den Ausnahmen.

A. Honorarminderung bei vereinbarten, aber nicht erbrachten Grundleistungen

Der zweite Teil des Beitrags befasst sich mit der Frage, welche Rechtsfolgen daraus abgeleitet werden, dass der Architekt vereinbarte Grundleistungen nicht erbringt. Dafür kann es viele Gründe geben. So kann es sein, dass Leistungen vom Architekten vergessen werden oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erbracht werden. Es kann auch sein, dass die beauftragten Leistungen sich als nicht erforderlich herausstellen und deshalb nicht vorgenommen werden. Möglicherweise können die Leistungen gar nicht durchgeführt werden, wie das z.B. dann der Fall ist, wenn der Auftraggeber die Leistungsphase 7 des § 34 HOAI vereinbart hat, auf seine Veranlassung aber lediglich ein Angebot eines befreundeten Unternehmers eingeholt und dieser dann auch beauftragt wird. Das Aufstellen eines Preisspiegels und das Führen von Bietergesprächen (Lph 7b und c) ist dann dem Architekten nicht möglich. Auch gibt es die Fälle, in denen dem Architekten gekündigt oder der Vertrag einvernehmlich aufgehoben wird. In allen diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Architekt die vereinbarte Vergütung verlangen kann oder ob eine Minderung der Vergütung um den Wert der nicht erbrachten Grundleistung möglich ist. § 8 Abs. 2 HOAI ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur die Vergütung für beauftragte Grundleistungen regelt, nicht aber den Fall, dass die beauftragte Grundleistung aus welchen Gründen auch immer nicht erbracht wird. Das ist ein Fall der Leistungsstörung, der nach dem Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch zu beurteilen ist (1). Es geht also nicht an, das Honorar einfach deshalb zu kürzen, weil eine Leistungsstörung vorliegt (2). Vielmehr ist eine eventuelle Honorarminderung aus den speziellen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts zu entwickeln. Diese sehen zwar Honorarminderungen vor, die sich auch an dem Wert der Grundleistung orientieren, wie er sich in der vereinbarten Vergütung manifestiert hat, haben jedoch spezielle Voraussetzungen, die im Einzelfall gegeben sein müssen.

Zum Leistungsstörungsrecht in diesem Sinne gehören vor allem die Abwicklungsregeln über eine unmögliche Leistung, § 275 BGB , § 326 BGB , die Regeln über die Rechte im Falle einer Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages, z.B. § 281 BGB oder § 323 BGB , über die Rechte im Falle mangelhafter Erfüllung, § 633 ff. BGB , und die hier nicht näher behandelten Regeln über den Verzug.


Den vollständige Fachaufsatz „Vergütung für nicht erbrachte Grundleistungen? – Teil 2“ können Sie hier betrachten und herunterladen.

Teil 1 dieses Beitrags finden Sie unter diesem Link.