Mehr Transparenz bei Geodaten

Mit der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltung werden auch mehr und mehr Geodaten im Internet u.a. über Geoportale verfügbar gemacht. Dieser Entwicklung zugrunde liegt die europäische INSPIRE-Richtlinie mit den zu ihr ergangenen Durchführungsverordnungen und Umsetzungsgesetzen auf Bundes- wie Landesebene. Der folgende Beitrag vertritt die These, dass eine Vielzahl bau- und immobilienrechtlich relevanter Normen und Rechtsakte ebenfalls als Geodaten in diesem Sinne zu gelten haben. In konsequenter Umsetzung des durch den Bundesgesetzgeber eingeschlagenen und vorgezeichneten Weges sollten Zugang und Nutzung über das Internet künftig entgeltfrei ermöglicht werden.

A. Einführung

Die Bewältigung der Aufgaben, denen sich staatliche Verwaltungen heute und in Zukunft stellen müssen, erfordert zunehmend den Zugriff auf Informationen zu bestimmten geografischen Gebieten. Das gilt für die Wahrung der Belange des Umweltschutzes genauso wie für eine effiziente Planung und Umsetzung raumrelevanter Infrastrukturprojekte. Es gilt darüber hinaus generell für die Entwicklung raum- und siedlungsbezogener Vorhaben und zahlreiche andere Tätigkeitsfelder moderner Verwaltung. Aber auch für Bürger und Unternehmen ist der Zugriff auf solche Informationen von erheblichem Nutzen. Das betrifft insbesondere Bauvorhaben und die mit ihnen verbundenen baurechtlichen Anforderungen, deren Beurteilung in aller Regel die Kenntnis der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten voraussetzt. Zudem erlaubt die neue Planungsmethode des BIM – Building Information Modeling bzw. (besser) Management (Gralla) – in noch größerem Umfang die Berücksichtigung und Verarbeitung in digitaler Form vorliegender Informationen. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderem praktischen Interesse, dass in den letzten Jahren Dateninfrastrukturen entstanden sind, um den effizienten Zugang zu entsprechenden qualitativ möglichst hochwertigen Informationen und deren Nutzung bzw. Austausch sowie Überprüfung zu erleichtern.

Dabei ist die Geoinformation selbst eine Information über geografische Phänomene, die direkt oder indirekt mit einer auf die Erde bezogenen Position verbunden ist. Sie hat einen orts-, lage-, raum- und zeitbezogenen Charakter, wobei der Raumbezug das entscheidende Kriterium darstellt. Wie jede Information wird eine solche Geoinformation bei ihrer Nutzung durch Menschen durch Zeichen kodiert. Insoweit spricht man von Geodaten. Bei diesen handelt es sich also um Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einer auf die Erde bezogenen Position bzw. – nach Art. 3 Nr. 2 INSPIRE-RL bzw. § 3 Abs. 1 GeoZG  – „zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet”. Der Begriff der Geodaten ist sehr weit und umfasst bestimmte Umwelt-, Naturschutz- und Klimadaten genauso wie Bodennutzungs- und -bedeckungsdaten, Adressdaten, Gesundheits- und Bevölkerungsdaten, Energiedaten und Verkehrsdaten. Auch bestimmte Normen und Rechtsakte können Geodaten sein, wie hier gezeigt werden soll.

Geodaten sind abzugrenzen von Informationen, mit denen diese Daten beschrieben und somit leichter verzeichnisförmig verarbeitet und wieder aufgefunden werden können. Diese Hilfsinformationen (genauer: die Darstellung dieser Hilfsinformationen) nennt man – wie in anderen Bereichen auch – Metadaten. Werden Geodaten und/oder Metadaten rechnergestützt verarbeitet, spricht man von einem Geodatendienst, der wiederum auch Gegenstand weiterer Metadaten sein kann.

Die EU, der Bund, alle Bundesländer und immer mehr Kommunen bzw. deren Zusammenschlüsse zu Regionen (z.B. Südhessen) bieten inzwischen Geoportale an. Auf diesen finden sich Anwendungen, über die auf solche Geodatendienste und damit auf die Geodaten zugegriffen werden kann. Dabei wird unterschieden zwischen Suchdiensten, Darstellungsdiensten, Downloaddiensten und Transformationsdiensten. Geoportale sind eine spezifische Ausprägung von Geoinformationssystemen.

Die Gesamtheit der Geodatensätze und Geodatendienste, einschlägigen Metadaten, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen, wird gem. Art. 3 Nr. 1 INSPIRE-RL bzw. § 3 Abs. 5 GeoZG als Geodateninfrastruktur (GDI) bezeichnet. Auf nationaler, multinationaler und kommunaler bzw. regionaler Ebene sowie der Ebene der Bundesländer existieren derzeit jeweils unterschiedliche Geodateninfrastrukturen, die nur zum Teil miteinander kompatibel sind. Von einer einheitlichen Geodateninfrastruktur kann mithin (noch) keine Rede sein.

Die Erfassung und Organisation der Geodaten beruht auf unterschiedlichen Rechtsakten, Programmen und Initiativen der EU, auf nationaler und kommunaler bzw. regionaler Ebene sowie der Ebene der Bundesländer. Initiatorin und Motor dieser Entwicklungen ist die EU-Umweltpolitik.

Nach einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen und Grundstrukturen (Teil B) erfolgt eine Klärung der Bedeutung für das Baurecht in Teil C. Der Begriff der Geodaten wird dabei ausgelotet und ein Beitrag zur Klärung der Frage geleistet, welche bau- und immobilienrechtlich relevanten Dokumente bzw. Rechtsakte vom Rechtsrahmen der Geodatenzugangsgesetze erfasst sind. Schließlich soll in Teil D (Bewertung und Ausblick) für eine konsequente Umsetzung des Online-Zugangs zu relevanten Informationen und damit für mehr Transparenz und Effizienz plädiert werden.


Der vollständige Aufsatz „Zum aktuellen Stand der Geodateninfrastrukturen und zu ihrer Relevanz für das Bau- und Immobilienrecht“ erschien zuerst in der Fachzeitschrift „baurecht“ (BauR 2017, 26 - 42 (Heft 1). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.