Entschädigung nach § 642 BGB für Architekten und Ingenieure bei Verlängerung der Planungszeit

Verzögerungen sind trauriger Alltag im Baugeschehen und verursachen erhebliche Kosten bei allen Beteiligten. Architekten und Ingenieure („Planer“) belastet das besonders, denn der Bauherr ist ihnen gegenüber regelmäßig nicht zur Einhaltung vereinbarter Termine verpflichtet und schuldet deshalb keinen Schadensersatz für Verzögerungen.

Abhilfe schaffen könnten insofern § 313 BGB und § 642 BGB. Für Verzögerungen während der Bauzeit hat sich die Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB mittlerweile auch gut bewährt, zur Konkretisierung haben sich Vereinbarungen zur sog. Bauzeitverlängerungsvergütung eingebürgert. Zu Verzögerungen während der Planungszeit gibt es hingegen bislang keine vergleichbare Spruch- und Vertragspraxis. Für § 313 BGB mag das an der teilweise angenommenen Subsidiarität gegenüber § 642 BGB liegen. Umso überraschender ist es aber, dass sich auch zu § 642 BGB kaum Entscheidungen finden und die Vorschrift noch immer das von Heinle bereits 1992 zurecht beklagte „Schattendasein“ fristet.

Das hat kürzlich auch zu vermehrten Rufen im Schrifttum nach einer Reform der Vorschrift geführt. So war z.B. das Heft 8 der Baurecht 2025 zu einem großen Teil Beiträgen zu § 642 BGB gewidmet, und auch der Deutsche Anwaltverein hat eine vielbeachtete Stellungnahme zu einer möglichen Reform der Vorschrift vorgelegt, wobei aber regelmäßig nicht die spezifische Rechtslage bei Planern im Mittelpunkt steht, sondern die insbesondere für Bauverträge relevante Frage der Ersatzfähigkeit von Mehrkosten wegen der Verschiebung der Ausführungszeit. Aber auch speziell für Planer gibt es Reformbestrebungen.

So fordert z.B. Messerschmidt, der Gesetzgeber müsse einschreiten und eine neue Anspruchsgrundlage für den Ersatz der dem Planer wegen Verzögerungen der Planungszeit entstehenden Nachteile schaffen. Wir teilen die zugrundeliegende Diagnose: Planer erlangen in der Praxis nur selten (und dann nur unter großen Schwierigkeiten) Ersatz für Mehrkosten wegen nicht von ihnen zu vertretender Verzögerungen während der Planungszeit. Und nur um solche Verzögerungen und Störungen geht es hier, die der Planer nicht zu vertreten hat, die nicht in seinem Risikobereich liegen, gegen die er sich nicht mit seinen Leistungen schützen kann, für die er also auch keine Vergütung (kalkulatorisch) ansetzen kann.

Es dürfte Einigkeit darin bestehen, dass dem Planer in solchen Fällen Ersatz zuzubilligen ist. Er ist schutzwürdig gegen solche Einflüsse auf seine Leistungen. Der dafür von Messerschmidt geforderte gesetzgeberische Eingriff ist möglicherweise für größere Klarheit, Anwendungssicherheit und eine verlässliche Rechtsprechung erforderlich. Aber bei richtiger rechtlicher Würdigung eröffnet § 642 Abs. 1 BGB den Planern bereits de lege lata einen Anspruch, wenn es auch zweifellos Probleme wegen der zu engherzigen Auslegung der Vorschrift gibt. Das zeigen wir im Folgenden anhand eines beispielhaften Sachverhalts (dazu unter I.), auf den wir uns bei der Darstellung von Tatbestand (dazu unter II.) und Rechtsfolge (dazu unter III.) des § 642 BGB beziehen.

I. Sachverhalt

Ein typisches Beispiel für die Verlängerungen der Planungszeit aus einem Grund, den der Planer nicht zu vertreten hat, sind Verzögerungen der Vorleistungen Dritter; der Planer ist auf eine ganze Reihe Vorleistungen angewiesen, die sämtlich aus dem Bereich des Auftraggebers beizustellen sind. Störungen dieser Vorleistungen – sie liegen nicht rechtzeitig oder nur fehlerhaft vor – sind daher nicht von ihm zu vertreten. Konkret könnte sich unser Beispiel so darstellen:

Bei einem technisch besonders komplexen Forschungsbauvorhaben übergibt der Bauherr (oder der TGA-Planer selbst, was keinen Unterschied macht) dem Objektplaner während der Ausführungsplanung (LP 5) zum vereinbarten Termin die (vermeintlich) abgeschlossene TGA-Planung zur Integration in die Objektplanung. Der Objektplaner beginnt mit der Arbeit, stellt dann jedoch nach einigen Wochen fest, dass die TGA-Planung nicht mit den zwingenden Vorgaben der Objektplanung (im Entwurf, in einer APU 0 oder anderweitig festgelegt) korrespondiert (z.B. passen Kabelstränge nicht zu geplanten Schlitzen und Durchbrüchen) und in sich widersprüchlich ist bzw. nicht umgesetzt werden kann (z.B. fehlen in der Planung Steuergeräte für bestimmte Anlagengruppen oder sind nicht ausreichend dimensioniert).

Der Objektplaner meldet daraufhin dem Bauherrn und dem Fachplaner die Fehler der Fachplanung und fordert den Fachplaner auf, die Fehler zu korrigieren. Zwei Monate später legt der Bauherr dem Objektplaner einen neuen Index der TGA-Planung vor, der sich aber nach erneuter aufwändiger Prüfung und Bearbeitung ebenfalls als unvollständig und fehlerhaft herausstellt. Dieser Vorgang wiederholt sich diverse Male, und weil der Bauherr, frustriert über dessen Leistungen, den TGA-Planer auch nicht mehr bezahlt, fällt der in Insolvenz, weshalb der Bauherr zunächst die Leistungen neu ausschreiben und vergeben muss und der neue TGA-Planer sich sodann monatelang in das komplexe Bauvorhaben einarbeitet, bevor er die Arbeit an der TGA-Planung fortsetzt. Schlussendlich liegt die vollständige und fehlerfreie TGA-Planung erst drei Jahre nach dem ursprünglich vereinbarten Termin vor.

II. Tatbestand

Der Tatbestand von § 642 Abs. 1 BGB kennt nur zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Besteller eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen, zweitens muss er dadurch in Verzug mit der Annahme geraten. Diese Voraussetzungen können auch bei Verzögerungen während der Planungszeit eintreten; im Einzelnen:

1. Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung
Verzögerungen während der Planungszeit können auf fehlenden Mitwirkungshandlungen des Bauherrn beruhen. Denn wie Ausführende während der Bauausführung sind Planer während der Planungszeit auf diverse Mitwirkungshandlungen des Bauherrn angewiesen (dazu unter a)). Dabei muss die Mitwirkungshandlung i.S.v. § 642 Abs. 1 BGB (wie stets) nicht tätigkeits- sondern erfolgsbezogen verstanden werden (dazu unter b)).

a) Erforderliche Mitwirkungshandlungen während der Planungszeit
Zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Bauherrn während der Planungszeit gehört z.B.

  • die Definition der Bauaufgabe und Festlegung der wirtschaftlichen, funktionalen, ästhetischen, etc. Vorgaben der Planung,
  • nach entsprechendem Hinweis des Architekten/Ingenieurs die rechtzeitige und fachgerechte Erkundung des Baugrundes und der Bestandsbebauung,
  • die Zurverfügungstellung der für die Leistungen des Architekten/Ingenieurs erforderlichen Informationen und Unterlagen,
  • die Auswahl zwischen verschiedenen Varianten bei Planung, Baustoff, etc. und die für die weitere Planung erforderlichen Entscheidungen,
  • die erforderlichen Vorleistungen Dritter fehlerfrei zur Verfügung zu stellen sowie
  • das Genehmigungsverfahren und sonstige erforderliche öffentlich-rechtliche Verfahren durchzuführen.

In dem oben gebildeten Beispielsfall unterlässt der Bauherr das erste Mal eine erforderliche Mitwirkungshandlung i.S.v. § 642 Abs. 1 BGB, indem er dem Architekten nicht zu dem vereinbarten Termin die fehlerfreie TGA-Planung zur Integration in die Objektplanung übergibt. Ohne die vollständige und fehlerfreie TGA-Planung kann der Architekt die Objektplanung nicht abschließen, weil es seine Planungsaufgabe ist, die Fachplanung (vollständig) zu integrieren und dabei alle maßgeblichen Anforderungen der Planung der anderen an der Planung fachlich Beteiligten zu berücksichtigen. Insofern ist eine vollständige und fehlerfreie Fachplanung zwingende Voraussetzung für die Integration der Planung durch den Objektplaner. Daher kann die erforderliche Handlung nicht etwa mit einer fehlerhaften TGA-Planung erbracht werden.

(Noch) nicht gestört ist der Objektplaner zu diesem Zeitpunkt hingegen bei der Koordination der TGA-Planung. Denn die Koordination setzt gerade keine abgeschlossene Fachplanung voraus, vielmehr geht es hier um das „interaktive Zusammenspiel zwischen Objekt- und Fachplaner“ auf dem Weg zum Abschluss der Fachplanung. Hier geht es also anders als bei der Integration nicht um die (planerische) Zusammenführung der Arbeitsergebnisse der fachlich an der Planung Beteiligten, sondern um die (organisatorisch-administrative) Anleitung von deren Zusammenwirken. Wegen dieses verschiedenen Inhalts der Leistungen wirkt sich auch die oben geschilderte Störung jeweils unterschiedlich aus: Während die Integrationsleistung bei fehlerhaften oder unvollständigen Vorleistungen der Fachplaner nicht erbracht werden kann, ist die Koordination nicht behindert, im Gegenteil: gefragter und dringender benötigt als bei fehlerfreiem Planungsgeschehen.

Allerdings unterlässt der Bauherr im Beispielsfall später eine weitere erforderliche Mitwirkungshandlung i.S.v. § 642 Abs. 1 BGB, wenn wegen der Insolvenz des ursprünglichen Auftragnehmers vorübergehend kein TGA-Planer für das Bauvorhaben zur Verfügung steht. Diese zweite fehlende Mitwirkungshandlung behindert den Objektplaner dann nicht nur bei der Integration der Planung, sondern auch bei ihrer Koordination. Denn das „interaktive Zusammenspiel“ der Koordination setzt voraus, dass alle erforderlichen fachlich Beteiligten für das Bauvorhaben vorhanden sind und an der Abstimmung teilnehmen (können).

b) Erfolgsbezogenheit der Mitwirkungshandlung
Der Tatbestand des § 642 Abs. 1 BGB verlangt die Unterlassung einer für die Herstellung des Werks erforderlichen „Handlung“ des Bestellers. Das könnte nach dem allgemeinen Wortsinn (miss-)verstanden werden als ein schlichtes Tun oder Unterlassen, sodass es also auf den mit der „Handlung“ bewirkten Erfolg nicht ankäme.

Dieses rein tätigkeitsbezogene Verständnis der „Handlung“ i.S.v. § 642 Abs. 1 BGB würde aber dem systematischen Zusammenhang und Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Der Anspruch nach § 642 Abs. 1 BGB setzt kein Verschulden des Bestellers voraus. Das hat der historische Gesetzgeber (zurecht) für angemessen gehalten, weil der Besteller den Vertrag jederzeit durch freie Kündigung beenden und mithin entscheiden kann, ob er zum Zweck der Erhaltung des Vertrages weitere Entschädigungsansprüche des Unternehmers in Kauf nehmen will. Der Gesetzgeber wollte den Unternehmer in einer solchen Situation eben nicht rechtlos stellen, sondern davor schützen, dass er einerseits nicht weiter tätig werden kann, andererseits aber – vor Beendigung des Vertrages – seine Leistungsmittel ja weiter vorhalten und bezahlen muss. 

Mit dieser Abwägung wäre es nicht vereinbar, wenn ein bloßes Tun oder Unterlassen des Bestellers ohne Rücksicht auf den dadurch herbeigeführten Erfolg eine Handlung i.S.v. § 642 Abs. 1 BGB darstellte. Denn dann könnte der Besteller den Entschädigungsanspruch nach § 642 Abs. 1 BGB ohne Behebung des Leistungshindernisses vereiteln, ohne dass dem Unternehmer die Kündigungsvergütung nach § 648 BGB zugutekommt; dem Unternehmer wäre mithin der ihm vom Gesetzgeber zugedachte Schutz genommen. Dieses Ergebnis – die Mitwirkungshandlung i.S.v. § 642 Abs. 1 BGB ist erfolgsbezogen zu verstehen – ergibt sich auch mit Blick auf § 643 BGB.

Denn wenn schon der erfolglose Versuch der Mitwirkung den Annahmeverzug beendet, dann entfiele damit ja auch das Recht zur Vertragsbeendigung nach § 643 BGB, obwohl der Unternehmer im Ergebnis weiterhin dem Leistungshindernis ausgesetzt wäre; genau das will § 643 BGB aber vermeiden.

Bezogen auf das oben gebildete Beispiel bedeutet diese Erfolgsbezogenheit: Die erforderliche Mitwirkungshandlung ist erst bewirkt, wenn dem Objektplaner die TGA-Planung vollständig und fehlerfrei vorliegt, hier also drei Jahre nach dem eigentlich dafür vereinbarten Termin. Denn erst in diesem Moment verfügt der Objektplaner objektiv über die Voraussetzungen, die er für die Erbringung seiner Leistungen benötigt.

Die zweite erforderliche Mitwirkungshandlung (Bereithalten aller erforderlichen fachlich Beteiligten) hat der Bauherr hingegen vorgenommen, indem er den neuen TGA-Planer beauftragt und dieser seine Leistungen aufgenommen hat. Das beendet aber nur die fehlende Mitwirkungshandlung für die Koordination der Fachvplanung durch den Objektplaner, nicht für die Integration.

Die andere, tätigkeitsbezogene Betrachtung käme gerade bei den Leistungen der Planer auch zu einem nicht sinnvollen Ergebnis immer wiederkehrenden Annahmeverzugs. Wenn man sich vorzustellen hätte, dass die Mitwirkungshandlung des Bestellers auch mit der Übergabe einer fehlerhaften Fachplanung bewirkt werden könnte, wäre jedenfalls „am Tag darauf“ mit der Mitteilung des Architekten, die Fachplanung sei fehlerhaft, die Wirkung dieser Mitwirkungshandlung wieder beseitigt; denn jetzt müsste der Fachplaner einen weiteren Arbeitsschritt tun. 

Eine solche Betrachtung führte also nur zu einer Reihe aneinander anschließender Zeiträume, in denen es an der Mitwirkungshandlung des Auftraggebers fehlt. Man kann sich das so denken, aber das ist nicht einmal eine intellektuell befriedigende Situation, vor allem ist sie praktisch sinnlos.


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Entschädigung nach § 642 BGB für Architekten und Ingenieure bei Verlängerung der Planungszeit" von Rechtsanwalt Dr. Carl-Stephan Schweer und Rechtsanwalt Dr. Fabian Klein, erschien zuerst in der Fachzeitschrift („Baurecht“ BauR 2026, 1707 - 1722, Heft 10). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.