Ein Handwerker misst mit einem Anschlagwinkel die Kante eines Bauelements nach. Symbolbild für DIN-Normen und anerkannte Regeln der Technik nach der Rechtsprechung des BGH.

Das Verhältnis von DIN-Normen und anerkannten Regeln der Technik in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Die rechtliche Einordnung und Behandlung von technischen Regelwerken, die spezielle Anforderungen namentlich an Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie Verfahrensabläufe festlegen, beschäftigt die Rechtspraxis seit langem, ohne dass bislang ein eindeutiger, allseits akzeptierter Befund absehbar wäre.

I. Einleitung

1. Allgemeines
Die rechtliche Einordnung und Behandlung von technischen Regelwerken, die spezielle Anforderungen namentlich an Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie Verfahrensabläufe festlegen, beschäftigt die Rechtspraxis seit langem, ohne dass bislang ein eindeutiger, allseits akzeptierter Befund absehbar wäre. Das ist schon deshalb bedauerlich, weil der Rechtsanwender auf diesem Gebiet mit einer Vielzahl sehr unterschiedlicher, nach Inhalt und Charakter voneinander abweichender Regelwerke1 konfrontiert werden kann. 

Neben den im Allgemeinen wohl bekanntesten Regeln, den sog. DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V., gehören in diesen Zusammenhang – unter anderem – die VDI-Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure, die VDE-Bestimmungen des Vereins Deutscher Elektrotechniker, das DVGW-Regelwerk (Normungsorganisation für Gas- und Wasserwirtschaft), die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB) des Instituts für Bautechnik sowie auf europäischer Ebene die Normen der Europäischen Normungsorganisation CEN (Comité Européen de Normalisation), vor allem die auf das 1975 von der Europäischen Kommission beschlossene Programm zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Baubereich zurückgehenden Eurocodes. 

Daneben bestehen weitere vergleichbare private technische Regelungswerke mit Empfehlungscharakter; technische Anforderungen können sich darüber hinaus auch aus einschlägigen Gesetzen oder aus Herstellervorgaben ergeben. Im Zentrum der fachlichen Diskussion steht dabei bis heute unverändert die – in ihren Auswirkungen nicht auf das Werkvertrags-, insbesondere das Baurecht beschränkte – Frage, ob und inwieweit derartige technische Regelwerke „anerkannte Regeln der Technik“ wiedergeben.
 

2. Anerkannte Regeln der Technik
Eine gesetzliche Definition des Begriffs der anerkannten Regeln der Technik, dessen Ursprung im Straftatbestand der Baugefährdung liegt (vgl. § 330a StGB a.F., jetzt § 319 StGB), existiert nicht; die VOB/B, die den Begriff immerhin verwendet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2), definiert ihn gleichfalls nicht. 

Bei im Detail teilweise voneinander abweichenden Formulierungen lassen sich die – nicht mit dem „Stand der Technik“ bzw. dem „Stand von Wissenschaft und Technik“ zu verwechselnden – anerkannten Regeln der Technik begrifflich umschreiben als die Summe derjenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und feststehen sowie insbesondere im Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind. Es handelt sich um Qualitäts-, Komfort- und Sicherheitsstandards, die sich in der Vergangenheit bewährt haben; ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik sind dabei ebenso maßgeblich wie geschriebene.

Eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder dergleichen, welche technischen Regeln „anerkannt“ sind, besteht nicht. Insbesondere im Rechtsstreit bedarf es vielmehr jeweils der gerichtlichen Feststellung, ob eine – und ggf. welche – anerkannte Regel der Technik maßgebend ist. Schon die vorstehende Begriffsdefinition verdeutlicht indes, dass diese Feststellung anspruchsvoll ist und deshalb im Einzelfall große Schwierigkeiten bereiten kann. Wenngleich der Terminus der anerkannten Regel der Technik ein (unbestimmter) Rechtsbegriff ist, wird im Rechtsstreit das Gericht zur Feststellung, ob und mit welchem Inhalt eine solche Regel besteht, zumeist sachverständiger Beratung bedürfen.

Es darf sich hierbei allerdings nicht auf die persönliche Auffassung des Sachverständigen stützen, sondern muss diesen vielmehr erforderlichenfalls anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten; dazu können neben eigenen Untersuchungen des Sachverständigen auch Recherchen von Erfahrungswerten mit schon aufgetretenen Schadensfällen und den Erkenntnissen einschlägiger Fachkreise und anderer Sachverständiger gehören. Das Gericht muss sich bei der Würdigung des Gutachtens insbesondere versichern, dass der Sachverständige, der eine Leistung auf deren Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik hin überprüfen soll, die zutreffenden Maßstäbe (s.o.) zugrunde legt.

Aber auch abseits von Gerichtsprozessen ist mit dem Begriff der anerkannten Regel der Technik in der Praxis vielfach Unsicherheit verknüpft, weil über ihren genauen („richtigen“) Inhalt Unklarheit bestehen kann und deshalb Missverständnisse möglich sind. Das führt ferner nicht selten – aus Sorge, womöglich später mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten zu haben – dazu, dass vorsorglich mehr als nötig getan und deshalb insbesondere nicht kostengünstig gebaut wird (dazu auch nachfolgend I. 3.).

3. DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik?
Als ein Ausweg aus dem Dilemma zweifelsfreier Feststellung anerkannter Regeln der Technik mag es daher erscheinen, bestimmte Regelwerke pauschal zu solchen zu erklären oder doch jedenfalls eine dahingehende – tatsächliche – Vermutungswirkung anzunehmen. Diese Zuordnung findet sich in Teilen sowohl der Rechtsprechung als auch des Fachschrifttums zumindest in Bezug auf die (technischen) DIN-Normen. Zwar sind DIN-Normen allgemeiner Meinung zufolge keine Rechtsnormen, sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Darüber, ob die DIN-Normen – zumindest im Sinne einer (widerleglichen) Vermutung – anerkannte Regeln der Technik wiedergeben, gehen die Auffassungen aber auseinander. Nicht zuletzt auch deshalb, weil allein für den Wohnungsbau fast 4000 DIN-Normen in Deutschland existieren sollen, ist die Frage von enormer praktischer Bedeutung.

Neu angefacht hat die Diskussion hierüber das – als solches weiterhin aktuelle -Gesetzgebungsvorhaben eines Gebäudetyp-E-Gesetzes, dessen Ziel die Erleichterung einfachen, innovativen und kostengünstigen Bauens ist. Der infolge des vorzeitigen Endes der letzten Wahlperiode der Diskontinuität anheimgefallene damalige Regierungsentwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) vom 27.11.2024 identifizierte in der Entwurfsbegründung die anerkannten Regeln der Technik und deren zentrale Rolle als baurechtlicher Mindeststandard im Bauvertragsrecht (vgl. auch nachfolgend II. 1.) zum einen als Auslöser vielfach unnötiger Kosten und sah in ihnen zum anderen auch deshalb eine ungeeignete Grundlage für innovatives und nachhaltiges Bauen, weil Innovationen zunächst praktischer Erprobung bedürften.

In diesem Zusammenhang traf der Entwurf unter – alleiniger – Anführung eines Urteils des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Aussage, für die technischen Regelungen in DIN-Normen bestehe eine widerlegbare Vermutung, dass sie den Stand der anerkannten Regeln der Technik wiedergäben. Die hiervon inhaltlich abweichende Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (hierzu nachfolgend II. 2.) fand an dieser Stelle ebenso wenig überhaupt einziger Beleg angeführte vorgenannte BGH-Entscheidung nicht das Bauvertrags-, sondern das Wohnungseigentumsrecht betraf (hierzu nachfolgend III.). Noch weitergehend fand sich in einem online zugänglichen, „Das Gebäudetyp-E-Gesetz“ betitelten Informationspapier des – damaligen – BMJ, Stand November 2024, unter Ziff. 8.1 das Postulat, „die Rechtsprechung“ gehe „im Bauvertragsrecht“ überwiegend von der Vermutung aus, zu den anerkannten Regeln der Technik gehörten auch „alle DIN-Normen“.

Die darin zum Ausdruck kommenden Defizite in der Darstellung von und Argumentation mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Bedeutung von DIN-Normen setzen sich ansatzweise auch in der aktuellen Wahlperiode fort, in der gemäß dem Koalitionsvertrag das – um es vorsorglich klarzustellen: als solches berechtigte – Anliegen einer gesetzlichen Erleichterung von einfachem, innovativem Wohnungsbau weiterverfolgt wird. So heißt es in den „Gemeinsame[n] Eckpunkte[n]“ von BMJV und BMWSB, in denen die Grundlagen der neuen Gesetzgebungsinitiative zusammengefasst sind (im Folgenden: Eckpunktepapier), die Rechtsprechung gehe „teilweise davon aus, dass insbesondere DIN-Normen eine Vermutungswirkung zukommt, anerkannte Regeln der Technik abzubilden.“ 

Diese Formulierung im Eckpunktepapier ist zwar als solche immerhin deutlich zurückhaltender als diejenige im vorgenannten Informationspapier. Die sich anschließende Zusammenstellung von Rechtsprechungsnachweisen aber, die neben dem schon oben erwähnten, hier erneut zitierten BGH-Urteil vom 14.05.2013 lediglich zwei OLG-Entscheidungen aus den Jahren 1994 und 1976 (!) anführt, und in der es sodann wie folgt heißt: „a.A: BGH, Stellungnahme des VII. Senats,  BauR 2024, 1725, 1727 f.; OLG Düsseldorf, […]  BauR 2023, 1269, 1271 ff.“, mutet indes „eigenwillig“ an. 

Dies gilt insbesondere insoweit, als in Bezug auf den Bundesgerichtshof wiederum – konkret – lediglich das zum Wohnungseigentumsrecht ergangene Judikat des V. Zivilsenats aus Mai 2013 (V ZR 182/12) angeführt und der – zudem nur pauschal in Bezug genommenen – Rechtsprechung des gerade für das Bauvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenats durch die gewählte Darstellungsweise („a.A.“) der Charakter einer Art Mindermeinung zugewiesen wird.

Die in diesem Befund zum Ausdruck kommende unbedachte Vermengung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bau(vertrags)recht einerseits mit derjenigen zum Grundstücks- bzw. Wohnungseigentumsrecht anderseits gibt zu einer Gegenüberstellung der Judikatur des VII. Zivilsenats sowie des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Veranlassung. Denn wie stets in Bezug auf höchstrichterliche Entscheidungen gilt auch hier, das einzelne Formulierungen nicht isoliert aus ihnen herausgegriffen werden dürfen, sondern immer aus dem tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sie erfolgt sind, insbesondere also aus der jeweiligen Rechtsmaterie heraus verstanden werden müssen.


- Ende des Auszugs -

Der vollständige Aufsatz „Das Verhältnis von DIN-Normen und anerkannten Regeln der Technik in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" von Dr. Bettina Brückner und Rüdiger Pamp, erschien zuerst in der Fachzeitschrift („Baurecht“ BauR 2026, 1109, Heft 6). Sie können den Beitrag hier online betrachten und herunterladen.