Das kleinste Gesetz Deutschlands

Erstmals nach 100 Jahren erneuerte der Bundestag das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) vor einigen Jahren. Die Novellierung erhöhte die praktische Anwendbarkeit des BauFordSiG deutlich. Allein die Erweiterung des Baugeldbegriffs und der Wegfall der Baubuchführungspflicht machen einen spürbaren Unterschied. Mit nur noch zwei Paragrafen liegt jetzt das wahrscheinlich kleinste Gesetz Deutschlands vor. "Trotz seiner Überschaubarkeit ist es ein komprimiertes, effektives und schlagkräftiges Regelwerk", sagt Rechtsanwalt Dr. Andreas Stammkötter in seinem Kommentar zu BauFordSiG.

Horrorszenarien sind ausgeblieben

Bei Erlass des Gesetzes war das „Geschrei“ groß. Insbesondere die Lobby der Bauunternehmen, allen voran der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, haben große Schreckgespenster durch den Blätterwald und die übrigen Medien gejagt. Vor allem der Umstand, dass das „Löcher stopfen“ weiter untersagt wurde und die von der Rechtsprechung entwickelte Verpflichtung, das Baugeld unter gewissen Umständen zu separieren, riefen bei den Interessenvertretern großes Missfallen hervor. Es wurde orakelt, dass die finanzielle Flexibilität der Bauunternehmen unerträglich eingeschränkt werden würde, und natürlich wurde auch die „Keule“ der Arbeitslosigkeit herausgeholt.

Inzwischen sind über acht Jahre vergangen und glücklicherweise lässt sich feststellen, dass die gerufenen Geister alle wieder in ihren Flaschen verschwunden sind. Keines der heraufbeschworenen Horrorszenarien hat sich bewahrheitet.

Trotz Schattendasein ein lebendiges Gesetz

Dies liegt wohl in erster Linie daran, dass das BauFordSiG immer noch ein „Schattendasein“ führt. Dies ist zunächst in der Rechtsfolge begründet: Entgegen der ein wenig irreführenden Bezeichnung des Gesetzes, dient es nicht der Sicherung von Bauforderungen, sondern der unmittelbaren und persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Es nimmt diesen Organen den schützenden Mantel der Kapitalgesellschaft. Zudem ist die Verfolgung von Ansprüchen auf Grundlage des BauFordSiG arbeitsintensiver als der „normale“ Baurechtsstreit, weil das Beschaffen der erforderlichen Informationen aufwendiger und mühsam ist. Hat sich der Gläubiger einer Bauforderung jedoch diese Mühe gemacht, stellt das BauFordSiG immer noch ein effektives Mittel dar, die Realisierung der Bauforderung zu verwirklichen. Dass dieses Gesetz „lebt“ wird auch dadurch belegt, dass immer noch zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu diesem Gesetz veröffentlicht werden.

Schnelles und effektives Mittel um Ansprüche geltend zu machen

Der Vorteil des BauFordSiG liegt darin, dass es im Falle der Insolvenz eines Auftraggebers immer noch die schnellste Möglichkeit darstellt, seine Forderung geltend zu machen. Die „konkurrierenden“ Ansprüche, etwa die Haftung des Geschäftsführers wegen einer Insolvenzverschleppung, können nur mit einem erheblichen Zeitverzug geltend gemacht werden, da zunächst die wirtschaftlichen Gutachten des („vorläufigen“) Insolvenzverwalters abzuwarten sind. Gerade im Falle der Insolvenz eines Auftraggebers, ist es wichtig, beim Wettlauf um das Geld einen guten Startplatz zu haben.

Ich möchte daher empfehlen, bei einem Zahlungsausfall durch Insolvenz des Auftraggebers nicht den Kopf in den Sand zu stecken und stets zu prüfen, ob es sinnvoll ist, die Bauforderung mit Hilfe des BauFordSiG zu realisieren. Selbst wenn dies nur teilweise gelingen sollte, wird die Freude groß sein.

Über den Autor:
Dr. Andreas Stammkötter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Leipzig. Er ist Verfasser des Standardkommentars zum BauFordSiG.