Handschlag genügt nicht

„Das Kleingedruckte in den Bauverträgen müsste eigentlich ganz großgeschrieben werden“, sagt ARGE Baurecht-Mitglied Andreas Renz. In der Dezember-Ausgabe der Publikumszeitschrift „Hausbau“ erläutert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Details und Fallstricke zum Bauvertrag und dessen Herzstück, der Leistungsbeschreibung. Dabei unterstreicht er mehrfach die Bedeutung der fachanwaltlichen Beratung und (Bau-)Begleitung durch einen baurechtlich spezialisierten Anwalt, wie sie in der ARGE Baurecht organisiert sind.

Ein Haus bauen die meisten Menschen nur einmal im Leben. Daher sollte nicht nur das bauliche Fundament stabil sein. Auch der zugrunde liegende Bauvertrag muss eine solide rechtliche Grundlage bilden und das Vorhaben gegen alle Eventualitäten absichern.

Prinzipiell könnte ein Vertrag über den schlüsselfertigen Bau eines Eigenheims „per Handschlag“ wirksam geschlossen werden. Denn einen speziell auf den privaten Hausbau oder -kauf ausgerichteten rechtlichen Rahmen gibt es nicht. Vielmehr basiert das geltende Baurecht auf verschiedenen Quellen. Eine davon ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es regelt diverse unterschiedliche Rechtsgebiete. Ein und dieselben Paragrafen des BGB gelten sowohl für das Einfamilienhaus, eine Autoreparatur und einen Maßanzug. Bauspezifische Aspekte wie Bauzeit, Sicherheiten oder Ablaufstörungen gibt es nicht.


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Der Artikel erscheint in der  Januar/Februar-Ausgabe der Zeitschrift „Hausbau“. Das Heft ist ab 15. Dezember 2016 im Handel.