Neues Bauvertragsrecht: Der Wolf im Schafspelz

Seit einem guten Jahr ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Ausreichend Zeit, um eine erste Bilanz aus der Praxis zu ziehen. Genau das hat Rechtsanwältin Manuela Reibold-Rolinger, Mitglied der ARGE Baurecht, in der aktuellen Ausgabe der Publikumszeitschrift bauen getan. Die auf Verbraucherrecht spezialisierte Fachanwältin kommt zu einem ernüchternden Fazit für private Bauherren: „Die Praxis zeigt leider, dass die gesetzlichen Normen im neuen Bauvertragsrecht nur unvollständig oder gar nicht umgesetzt werden.“ Im ihrem Beitrag gibt die Autorin den rund 420.000 Lesern der Zeitschrift zahlreiche Tipps, worauf sie beim Abschluss eines Verbraucherbauvertrags achten sollten und wie sie sich vor zeit- und kostenintensiven Auseinandersetzungen schützen können.

Das neue Bauvertragsrecht zählt sicher mit Abstand zur umfassendsten und praxisrelevantesten Reform des Werkvertragsrechts seit Inkrafttreten des BGB. Ein zentraler Punkt der Reform war, den Verbraucherschutz zu stärken. Zu diesem Zweck wurde der „Verbraucherbauvertrag“ in das Gesetz eingeführt.

Das steht im Gesetz

Nach der gesetzlichen Definition im neuen § 650i BGB ist ein Verbraucherbauvertrag ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Der Gesetzgeber dachte bei dieser Konstellation an die Schlüsselfertiganbieter. Das neue Gesetz beinhaltet Vorschriften, dass Bauherren besser vor folgenreichen Fehlentscheidungen schützen soll. Dazu gehören:

  • Die Pflicht zur Vorlage einerBaubeschreibung vor Vertragsunterzeichnung
  • Die Begrenzung der Abschlagszahlungen
  • Die Vertragserfüllungssicherheitvor Anforderung der 1. Rate
  • Herausgabepflicht für Unterlagen

Eine verbraucherschützende Norm ist, dass der Unternehmer vor Abschluss des Verbraucherbauvertrages dem Bauherren eine Baubeschreibung mit verbindlichen Angaben zur Bauzeit zur Verfügung stellt. Nach neuem Gesetz ist er zur Vorlage einer Baubeschreibung vor Vertragsunterzeichnung verpflichtet. Außerdem ist die Höhe der Abschlagszahlungen bei Verbraucherbauverträgen auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt. Durch die Regelung des § 650m Abs. 1 BGB sollen Verbraucher vor überhöhten Abschlagsforderungen geschützt und das Risiko versteckter Vorleistungen in Form überhöhter Abschlagszahlungen vermieden werden.

Weiterhin Bestand hat die Vertragserfüllungssicherheit vor Anforderung der ersten Rate. Bereits seit 2009 muss der Bauunternehmer dem Verbraucher vor der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 Prozent der Bruttoauftragssumme zusichern.

Der Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, dem Auftraggeber bestimmte Unterlagen spätestens bei Abnahme des Hauses herauszugeben, die der Verbraucher zur Vorlage bei Behörden oder Kreditinstituten benötigt. Zu den vorzulegenden Unterlagen zählen zum Beispiel: Statik, Baugenehmigung, Ausführungspläne, Betriebsanleitungen und Grundrisse.

All diese Regelungen zum Verbraucherbauvertrag sind zwingend. Von ihnen kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.


In der Ausgabe 4-5 / 2019 der Zeitschrift "bauen" zieht ARGE Baurecht Mitglied Rechtsanwältin Manuela Reibold-Rolinger ein Fazit des neuen Bauvertragsrechts - aus Sicht privater Bauherren. Lesen Sie hier den vollständigen Artikel online.