63. Baurechtstagung am 8. und 9. März 2024 in Straßburg

Es erwarten Sie anspruchsvolle und praxisnahe Themen sowie Raum und Zeit zum fachlichen und privaten Austausch.

Alle Jahre wieder zieht es uns mit einer Tagung in das an Deutschland angrenzende Ausland. So auch bei der 63. Baurechtstagung, die am 8. und 9. März im elsässischen Straßburg stattfindet.

Die Tagung beginnt mit der inzwischen traditionellen Grundlagenveranstaltung für junge Baurechtler:innen bis 40 Jahre. Darauf folgt das Fachprogramm mit Themen wie Besonderheiten des französischen Baurechts, Anspruch aus § 642 BGB oder erforderliche Kosten nach § 650c Abs.1 BGB. Der Samstag beginnt mit einer BGH-Rechtsprechungsübersicht und setzt sich mit Vorträgen zu Insolvenzbedingte Lösungsklauseln und Berufungsverfahren fort.

Den Freitag lassen wir mit einer geselligen Abendveranstaltung im Maison Kammerzell ausklingen. Das Rahmenprogramm glänzt mit einer Führung im Tomi Ungerer Museum sowie dem Architekturspaziergang durch Straßburgs Neustadt.

Mentorenprogramm für junge Baurechtstalente

Zudem bieten wir bereits zweiten Mal unser Mentorenprogramm an. Nach einem erfolgreichen Start bei der 62. Baurechtstagung in München mit 10 Mentoren und 13 Mentees freuen wir uns auf eine Fortsetzung. Nutzen Sie diese Möglichkeit, etwas für den Baurechtsnachwuchs UND das Recruitung Ihrer Kanzlei zu tun. Hier können Sie sich zum Mentorenprogramm anmelden.

 

 


 

!! Wichtige Informationen zum Streik der Deutschen Bahn !!

Die GDL hat einen erneuten Streik der Deutschen Bahn angekündigt, der in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag um 2.00 Uhr beginnt und bis Freitag, 8. März, 13.00 Uhr andauern wird. Selbstverständlich freuen wir uns, wenn Sie an der 63. Baurechtstagung am 8. und 9. März vor Ort teilnehmen können.

Sollte eine Anreise nicht möglich sein, können Sie die angemeldete Präsenzteilnahme in eine Online-Teilnahme umwandeln. Dazu schreiben Sie bitte eine E-Mail an Herrn Philipp Arndt von der Anwaltakademie und bitten um entsprechende Buchungsänderung.

Wir bitten Sie alle anderen Änderungen eigenständig vorzunehmen.

 


 

 

 

Das Programm der 63. Baurechtstagung

Freitag, 8. März 2024

  • Get-together für Teilnehmende der Grundlagenveranstaltung, sponsored by Wolters Kluwer

  • Viele Menschen stehen bilanziellen Darstellungen mit gemischten Gefühlen gegenüber. Dabei sind den Bilanzen - insbesondere in der Bauwirtschaft - oft auf nur einen Blick hoch relevante Erkenntnisse zu entnehmen. Der Vortrag führt zu folgenden Erkenntnissen:

    • Die am weitesten verbreitete Finanzierungsform sind Anzahlungen auf Projekte.
    • Die Bilanzierung der Anzahlungen informiert darüber, ob sie für Projekte oder projektfremd verwendet wurden.
    • Eine projektfremde Verwendung kann als Insolvenzsignal interpretiert werden.

    Der Vortrag erhellt die Erkenntnisse anhand eines veröffentlichten Konzernabschlusses.

    Nikolaj Schmolcke

    Nikolaj Schmolcke ist Diplom Ökonom, Unternehmensberater für Restrukturierung und hat über 100 Jahres- und Konzernabschlüsse aufgestellt (darunter für Vapiano und Töchter der Lufthansa Technik). Er musste realisieren, dass die wenigsten Menschen diese herrlichen Produkte tatsächlich konsumieren.

    Seit einigen Jahren führt er Workshops durch für Menschen aller Art bis hin zu Aufsichtsräten, die auch ohne Vorwissen lernen können, Jahresabschlüssen schnell wesentliche Informationen zu entreißen (beispielsweise für die Juristischen Fachseminare). Im Februar 2024 erscheint sein Buch „Offene Geheimnisse“ im ECON Verlag.

  • Das Mentorenprogramm der ARGE Baurecht verbindet erfahrende Baurechtler (Mentoren) mit jungen Talenten (Mentees). Im Zuge des Welcome-Events lernen sich Mentoren und Mentees kennen und erhalten Informationen über den weiteren Ablauf.

  • Dr. Birgit Franz, Rechtsanwältin, Köln

    RAin Dr. Birgit Franz ist Gründerin der im Bau-, Vergabe- und Immobilienrecht spezialisierten Sozietät franz + partner rechtsanwälte mbB. Frau Dr. Franz berät und vertritt seit 25 Jahren Bauunternehmen ebenso wie Investoren in allen Bereichen des Bau- und Vergaberechts; sie wird hierbei vertragsgestaltend ebenso wie außergerichtlich beratend und als gerichtliche Vertreterin tätig. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit publiziert Frau Dr. Franz in den einschlägigen baurechtlichen Fachzeitschriften und ist Co-Autorin diverser Praxishandbücher sowie Herausgeberin des 2020 in 2. Auflage erschienenen Handbuchs „Baunebenrechte“. Sie ist Vorstandsvorsitzende der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Baurecht sowie Schiedsrichterin nach der Streitlösungsordnung für Baurecht (SL Bau). Frau Dr. Franz wird in den diversen, einschlägigen Rankings seit vielen Jahren als führende Partnerin im Baurecht gelistet.

  • Das französische Baurecht, das als Gesamtheit der Regeln für die Errichtung eines Gebäudes verstanden wird, ist eine nationale Besonderheit, deren Ziel es ist, den Bauherrn gegen die Bauunternehmen zu schützen, die zehn Jahre lang nach der Abnahme des Bauwerks haftbar gemacht werden können.

    Da Baurecht größtenteils auf Begriffen beruht, die nur im nationalen Recht bekannt sind, ist es für einen ausländischen Juristen besonders schwer, die Problematik zu durchdringen. Da das Baurecht Regeln aus dem Schuldrecht, dem Versicherungsrecht, dem Zivilprozessrecht und dem internationalen Privatrecht enthält, ist es unabdingbar, wenn der Neuling, der es studieren möchte, sich nicht von seiner Komplexität und scheinbaren Trockenheit abschrecken lässt.

    Pascal Rivera, Rechtsanwalt, Straßburg

    RA Pascal Rivera hat einen Masterabschluss (DEA) im Schuldrecht der Universität PANTHÉON-SORBONNE. Er ist seit Januar 1996 als Rechtsanwalt tätig und hat sich auf Baurecht spezialisiert. Zu seinen Mandanten zählen die wichtigsten Versicherungsgesellschaften in diesem Bereich. Zunächst war er als Anwalt in Paris tätig, seit 2011 ist er Mitglied der Straßburger Anwaltskammer. Darüber hinaus unterrichtete RA Pascal Rivera Bau- und Versicherungsrecht an der Fachhochschule Colmar. Er nimmt regelmäßig an der Ausbildung von Gerichtsexperten teil. Seit 2020 ist er an der Seite von Rechtsanwältin Dr. Myriam Alimi in der Kanzlei ALIMI-RIVERA tätig.

    Dr. Myriam Alimi, Rechtsanwältin, Straßburg

    RA Dr. Myriam Alimi hat in Aix-en-Provence, Tübingen, Paris und Straßburg studiert. Seit 2005 ist sie als Anwältin bei der Rechtsanwaltskammer in Straßburg zugelassen. Im Jahr 2008 hat sie die Eignungsprüfung für die Zulassung als Rechtsanwälte in Deutschland absolviert und war zunächst bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart zugelassen. Seitdem hat sie Ihre Schwerpunktätigkeit im deutsch-französischen Rechtsverkehr intensiviert. Dies beinhaltet Beratung in Frankreich für deutsche Mandanten, aber auch für frz. Mandanten in Deutschland. Sie führt dabei Prozesse in beiden Ländern. 2013 hat Dr. Myriam Alimi sie die Rechtsanwaltskammer gewechselt und ist seither bei der Kammer Freiburg zugelassen. Seit 2020 hat sie eine Kanzlei zusammen mit Herrn RA Rivera gegründet, der seit über 25 Jahren Spezialist in Bau-und Versicherungsrecht in Frankreich ist. Dank der aktiven Kooperation mit Herrn Rivera, hat sie die Tätigkeit im Immobilienrecht und im Baurecht für deutsche Mandanten entwickelt. Sie war von 2008 bis 2013 Mitglied des DAV Stuttgart und ist seit 2013 Mitglied des DAV Straßburg.

  • Wann sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Bauunternehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB beanspruchen kann? Der Vortrag befasst sich mit aktuellen und praxisrelevanten Fragestellungen, die von der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. Die folgenden Punkte sollen beleuchtet werden:

    • Die Definition der Mitwirkungsschnittstelle: Wann und wie muss der Besteller mitwirken?
    • Wann hat der Unternehmer seine Leistung im Sinne von §§ 293 ff BGB angeboten?
    • Entfällt der Mitwirkungsverzug, wenn und solange der Unternehmer seine Produktionsmittel auf einer anderen Baustelle einsetzt (§ 297 BGB?)
    • Verlangsamende Störung? Konkludente Anordnung? – Der Grenzbereich zwischen § 642 und der angeordneten Leistungsänderung.
    Björn Retzlaff, Vorsitzender Richter am KG Berlin

    VRiKG Björn Retzlaff ist Vorsitzender des 21. Zivilsenats am Berliner Kammergericht, der für Streitigkeiten aus dem privaten Bau- und Architektenrecht zuständig ist.

  • § 642 BGB ergänzt die allgemeinen Regelungen über den Annahmeverzug (§ 293 ff. BGB) und tritt neben den Vergütungsanspruch des Unternehmers als verschuldensunabhängiger, vergütungsähnlicher Anspruch sui generis, auf den die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB zur Berechnung von Schadensersatz nicht anwendbar sind. Wie bemisst sich dieser Anspruch konkret?

    Gem. § 642 Abs. 2 BGB ist maßgeblich abzustellen auf die Dauer des Verzugs, die Höhe der vereinbarten Vergütung, dann aber auch darauf, was der Unternehmer aufgrund des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft ersparen kann. In diesem Rahmen hat der Tatrichter eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wobei die auf die unproduktiv bereit gehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteile einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu berücksichtigen sind (BGH – VII ZR 33/19). Die Gerichte haben dabei einen erheblichen Ermessensspielraum (§ 287 ZPO). Welche Tatsachen sind also vorzutragen? Bedarf es zur Bemessung der Entschädigung zwingend einer bauablaufbezogenen Darstellung? Welche Hinweise müsste das Gericht ggf. erteilen? Antworten auf diese Fragen soll der Vortrag geben.

    Dr. Markus Wessel, Vorsitzender Richter, Oberlandesgericht Celle

    Dr. Markus Wessel ist seit 2016 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Celle, dort des 14. Zivilsenats, eines „Bausenats“, der auch für Ansprüche auf Architekten- oder Ingenieurhonorar zuständig ist. Zuvor war er Vorsitzender einer entsprechend spezialisierten Kammer am LG Hannover, 2005 bis 2011 Richter am OLG Celle (Bausenat), 2001 bis 2005 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BGH (V. Zivilsenat). Er ist Vorsitzender des Niedersächsischen Berufsgerichtshofs für Architekten (seit 2016), Prüfungsausschussvorsitzender beim Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt (seit 2009), zudem Schiedsrichter und Dozent der Niedersächsischen Ingenieurkammer, bundesweit in der Fachanwaltsaus- und -fortbildung sowie der Richter- und Sachverständigenfortbildung tätig. Ca. 100 Veröffentlichungen, insbesondere Fachaufsätze, Urteilsanmerkungen und Kommentierungen: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, C.H.Beck; Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, C.H.Beck; Thode/Thierau/Wessel, Praxishandbuch Architektenrecht, C.H.Beck (2024), auch als Mitherausgeber.

  • Der Vortrag beschäftigt sich mit der Frage, was unter „tatsächlich erforderlichen Kosten“ als Maßstab für die Vergütungsberechnung gemäß § 650c Abs. 1 BGB im Falle von Leistungsänderungen zu verstehen ist. Ausgangspunkt hierfür ist die Auslegung diesergesetzlichen Formulierung in Abgrenzung zur früher herrschenden Methode der Preisfortschreibung auf Basis kalkulatorischer Kosten. Im Weiteren zeigt der Vortrag die zahlreichen praktischen Schwierigkeiten auf, die mit der neuen gesetzlichen Begrifflichkeit verbunden sind, und enthält konkrete Lösungsvorschläge hierzu. Ebenfalls angesprochen wird die Übernahme des Begriffs der tatsächlich erforderlichen Kosten in der neueren Rechtsprechung zur Vergütungsanpassung bei Mengenüberschreitungen und Leistungsänderungen bei Verträgen nach VOB/B. Zuletzt soll die Frage erörtert werden, wie der Auftraggeber als Außenstehender im Prozess zu den tatsächlich erforderlichen Kosten vortragen kann.

    Dr. Stefan Althaus
    Rechtsanwalt Dr. Stefan Althaus

    Dr. Stefan Althaus, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Wirtschaftsmediator (IHK), Partner der Sozietät goede l althaus Rechtsanwälte Partnerschaft mbB; Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Privaten Baurecht, u.a. Herausgeber und Mitautor des Werks Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht; Mitautor des Kommentars Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht, und Mitautor des Beck’schen Kommentars zur VOB/B.

Samstag, 9. März 2024

  • Der Vortrag gibt, anknüpfend an die 62. Baurechtstagung im November 2023, einen Überblick über die seither ergangene BGH-Rechtsprechung mit Bezug zum Bau- und Architektenrecht.

    Rüdiger Pamp, Vorsitzender Richter am BGH

    Rüdiger Pamp ist seit September 2010 als Richter am Bundesgerichtshof tätig. Seit November 2018 leitet er den schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertrags- sowie das Architekten- und Ingenieurrecht zuständigen VII. Zivilsenat; seit Januar 2021 hat er zugleich auch den Vorsitz im Dienstgericht des Bundes inne.

  • Die Referentin wird in ihrem Vortrag darlegen, inwieweit das Urteil des BGH vom 27.10.2022 - IX ZR 213/21, der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln neue Impulse verleiht. Sie prüft die Auswirkungen des Urteils auf § 8 Abs. 2 VOB/B unter Berücksichtigung verschiedener insolvenzrechtlicher Ausgangsszenarien. Daneben beleuchtet sie die insolvenzrechtlichen Folgen der wirksamen Vertragsbeendigung im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 19.10.2023 - IX ZR 249/22.

    Katja Alexander, Rechtsanwältin, Berlin

    Frau Rechtsanwältin Katja Alexander ist seit diesem Jahr Partnerin der BÖRGERS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB am Standort Berlin. Sie betreut öffentliche und private Auftraggeber, Planungsbüros und Bauunternehmen sowie Insolvenzverwalter bei größeren und großen Bauvorhaben in bau-, planungs-, vergabe- und bauinsolvenzrechtlichen Themen.

    Rechtsanwältin Alexander studierte Rechtswissenschaften an der Juristenfakultät der Universität Leipzig und Budapest. Nach dem zweiten Staatsexamen im Jahr 2009 begann sie ihre anwaltliche Tätigkeit in der auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei PLUTA Rechtsanwalts GmbH. Sie war dort, zuletzt als Prokuristin, maßgeblich am Aufbau des Berliner Standorts beteiligt. Ab 2012 bis zu ihrem Wechsel zu BÖRGERS Rechtanwälte Partnerschaft mbB im April 2020 wurde sie selbst als Insolvenzverwalterin bestellt.

  • Der Beitrag setzt sich mit den besonderen Anforderungen auseinander, die sich für das Berufungsverfahren in Bausachen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Berufungsführer ergeben können. Neben den Anforderungen an eine zulässige Berufung infolge der §§ 130a, 130d ZPO aufgrund des elektronischen Rechtsverkehrs setzt sich der Beitrag mit den Voraussetzungen an eine Berufungsbegründung auseinander.

    Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Rügevoraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO für eine erfolgreiche Berufungsbegründung. Es wird besonders beleuchtet, ob und inwieweit im Berufungsverfahren ein Angriff auf die Beweiserhebung, im Besonderen auf das gerichtliche Sachverständigengutachten möglich ist und welche Aspekte bei der Beweiswürdigung des Sachverständigengutachtens relevant sind. Ferner geht der Beitrag darauf ein, unter welchen Voraussetzungen in der Berufungsverhandlung neuer Tatsachenvortrag möglich ist und was der Berufungsführer dabei zwingend beachten muss. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Anschlussberufung möglich und sinnvoll? Können sich bei einer Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ besondere Anforderungen für die Berufung ergeben.

    Christine Haumer, Richterin, Oberlandesgericht München

    Christine Haumer ist Richterin am Oberlandesgericht in München und Mitglied des 28. Senats, der für Bausachen zuständig ist. Sie ist im Vorstand des Arbeitskreises Bayern der Deutschen Gesellschaft für Baurecht. Sie ist Mitautorin in:

    • Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast zum Thema VOB/B
    • Franke/Kemper/Zanner/Mertens/Grünhagen VOB/B
    • Glöckner/Manteufel/Rehbein, Handbuch des privaten Baurechts ab 2024
    • Schach/Schulz MietrechtOK, BeckVerlag, Zulässigkeit des Mietprozesses
    • BeckOGK ZPO §§ 17 – 22 ZPO, ab 2024
    • Fleindl/Haumer, Der Prozessvergleich

Alle Informationen zu den Vorträgen und Referenten werden zeitnah ergänzt.

Rahmenprogramm

  • 12.00 Uhr Exklusive Führung im Tomi Ungerer Museum
    Kostenbeitrag: 17,00 € zzgl. 20 % franz. MwSt. pro Begleitperson

    20.00 Uhr Abendveranstaltung im Maison Kammerzell
    Kostenbeitrag pro Person: 74,00 € zzgl. 20 % franz. MwSt.
    inkl. Speisen und Getränke

  • Samstag, 9. März 2024
    13.40 Uhr Architekturspaziergang durch Straßburgs Neustadt
    Kostenbeitrag: 17,00 € € zzgl. 20 % franz. MwSt. pro Person

Informationen zur Anmeldung

  • Um sich für die 63. Baurechtstagung am 8. und 9. März anzumelden, klicken Sie bitte auf diesen Link.

  • Es wird eine Teilnahmebescheinigung gemäß § 15 FAO ausgestellt (8,5 Stunden ohne, 10 Stunden mit Grundlagenveranstaltung).

  • Teilnahme in Präsenz & Online
    Mitglieder ARGE Baurecht oder FORUM Junge Anwaltschaft € 340,00
    Nichtmitglieder € 425,00

    Ausbildungstarif
    Präsenz & Online für Studierende und Referendar:innen (Nachweis erforderlich) € 50,00

    Der Tagungsbeitrag für de Online-Veranstaltung ist mehrwertsteuerfrei. Für die Teilnahme mit Präsenz vor Ort fallen zusätzlich 20 Prozent französische Mehrwersteuer an. 

    In diesem oder im vorigen Jahr neu der Arbeitsgemeinschaft beigetretene Mitglieder können kostenfrei an der ersten Tagung nach dem erstmaligen Beitritt teilnehmen (in Präsenz oder online).

  • An der Grundlagenveranstaltung können nur Personen teilnehmen, die ihr 40. Lebensjahr zum Veranstaltungstermin noch nicht überschritten haben. Es ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich, die im Zuge der Online-Anmeldung erledigt werden kann.

  • Convention Centre - Palais des Congrès
    Pl. de Bordeaux, 67000 Strasbourg, Frankreich

  • Im Hilton Hotel (1 Av. Herrenschmidt, 67000 Strasbourg), gegenüber vom Tagungsort, ist ein Zimmerkontingent unter folgendem LINK hinterlegt.

            

  • DeutscheAnwaltAkademie, Littenstraße 11, 10179 Berlin

    Ansprechpartner: Philipp Arndt
    arndt@anwaltakademie.de
    Tel.: 030-726153-181

Aktuelle Tagungs-News

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Die nächsten Baurechtstagungen - Termine im Überblick

64. Baurechtstagung am 8. und 9. November 2024 in Dresden

65. Baurechtstagung am 21. und 22. März 2025 in Bamberg

66. Baurechtstagung am 7. und 8. November 2025 in Hamburg

 

Mitglieder der ARGE Baurecht können Sie sich an der Gestaltung der Tagungen beteiligen.
Senden Sie ihre Ideen und Wünsche an tagung@arge-baurecht.com. Alle Vorschläge werden sorgfältig geprüft.