Baustelle - Bund erlässt Sonderregelungen

Bundeserlass vom 22.06.2022 zu Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges (Nachfolgeregelung)

Unter dem 22.06.2022 haben das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) die Nachfolgeregelungen zu dem Erlass/Rundschreiben vom 25.03.2022 (Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges) veröffentlicht.

Die Regelungen aus den beiden Ministerien sind wortgleich.

In der Vorbemerkung wird betont, dass es in der aktuellen Situation von Preissteigerungen und Lieferengpässen mehr denn je eines partnerschaftlichen Umgangs der Vertragsparteien miteinander bedarf.

Bei neuen Vergabeverfahren können Stoffpreisgleitklauseln bereits dann vereinbart werden, wenn der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes 0,5 % (bislang 1 %) der geschätzten Auftragssumme beträgt. Dies gilt auch für laufende Vergabeverfahren.

Erstmals sieht der Erlass/das Rundschreiben vom 22.06.2022 vor, dass eine Stoffpreisgleitung nur dann möglich ist, wenn die geschätzten Kosten für den Stoff, für welchen die Gleitung vorgesehen werden soll, einen Betrag von 5.000,00 € überschreiten.

Vorgesehen ist zudem, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf den Basiswert 1 verzichtet werden kann.

Für bestehende Verträge findet sich in den Neuregelungen die Vorgabe, dass es sich dabei um solche Verträge handelt, die vor dem 11.03.2022 submittiert wurden.

Die Neuregelungen stellen im Zusammenhang mit Bestandsverträgen zudem klar, dass bei einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB / § 58 BHO / § 58 LHO ein Selbstbehalt nicht zum Tragen kommt.

In Betracht kommt bei Bestandsverträgen auch die nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel. Dann scheidet allerdings eine weitere Preisanpassung nach § 313 BGB / § 58 BHO / § 58 LHO aus.

Für Betriebsstoffe kann auch bei Bestandsverträgen nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden. In diesem Fall ist eine Ordnungsziffer festzulegen und die Menge des ab Kriegsbeginn noch erforderlichen Betriebsstoffes zu ermitteln. Die bisherige Regelung, wonach für Betriebsstoffe von vornherein im Leistungsverzeichnis eine eigene Ordnungsziffer als Voraussetzung für die Aufnahme einer Preisgleitung enthalten sein musste, ist demnach entfallen.

Vereinbarte Stoffpreisgleitklauseln gelten bis zum jeweiligen Vertragsende weiter.

Die Neuregelungen gelten bis zum 31.12.2022.

Den zugrundliegenden Bundeserlass vom 25.03.2022 finden Sie hier. Die offizielle Meldung des Bundesministerium für Digitales und Verkehr können Sie hier nachlesen.